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ad §. 27.
Ausser den Gkeieseinnahmen, können auch die Acciseeinnahmen in den Städten, besonders
bei Durchgangsgütern, sich dieser äußerlichen Revision unterziehen; jedoch ist aller
unnöthige Aufenthalk des Fuhrwerks, während es im Fahren begriffen ist, zu vermeiden,
vielmehr hierzu die Zeit, wo selbiges stille liegt, zu benutzen. Die Forderung oder Annahme
irgend eines Accidenz oder Geschenkes bleibt den Gleits= und Alciseofficianten hierbei
gemessenst untersagt, und die Inspectoren haben insbesondere darauf zu sehen, daß
#überhaupt keine Plackereien gegen die Fuhrleute verübt werden.
ad . 20.
Wegen der nach teipzig gehenden Göüter gelten auch alle Vorschriféen, welche oben
ad &. 22. gegeben worden sind.
ad 6. 31.
a) Den Einnehmern werden uͤber die zu haltenden Register und Rechnungen und
Ablieferung der Gelder nachfolgende Vorschriften ertheilet:
1.) Sämmtliche Grenz-Accise-Einnehmer, sowohl Haupt- als Untereinnehmer, haben
die erhobene Grenzaccise und Durchgangsabgabe sogleich in das ihnen zugetheilte Manual,
in Gegenwart der Accisanten, nach fortlaufenden Nummern einzutragen, dabei aber der
Schmaderregister, bei zebn Thalern — — Strafe, sich zu enthalten.
2.) Die Manuake sind monatlich abzuschließen, zu diesem Behufe die Seitenbetraͤge
aufzurechnen, und am Schlusse jeden Monats ist eine Wiederholung derselben zu fertigen.
3.) Die Untereinnehmer, welche die von ihnen geführten Manualien, der Einrechnung
zur Haupteinnahme halber, 2 bis 3 Tage vor Ablauf des Quartalmonats, abschliessen
können, mögen, beim Schluß des Quartals, die geordneten Ausgaben vom Erhebungsbetrage
abziehen, und sodann den Uiberschuß zur Haupteinnahme berechnen. Es har dabei
der Haupteinnehmer darauf zu sehen, daß, wenn bei einer Untkereinnahme monatlich
über 10 Thlr. — — einkommen, die Ablieferung der Uiberschußgelder allmonatlich zur
Haupteinnahme geschiehee.
4.) Die Register der Untereinnehmer sind von den betreffenben Hauptelnnehmern, ver
der Einsendung, sorgfältig zu prüfen, auch, da nöchig, berichtigen; jedoch sind zuviel
berechnete oder erbobene Gelder, ohne diesfallsige besondere Resolurion, nicht zu compensfren
oder zu restituiren.