Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebzehnter Jahrgang. 1901. (42)

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ad  §.  27.

Ausser  den  Gkeieseinnahmen,  können  auch  die  Acciseeinnahmen  in  den  Städten,  besonders
  bei  Durchgangsgütern,  sich  dieser  äußerlichen  Revision  unterziehen;  jedoch  ist  aller
unnöthige  Aufenthalk  des  Fuhrwerks,  während  es  im  Fahren  begriffen  ist,  zu  vermeiden,
vielmehr  hierzu  die  Zeit,  wo  selbiges  stille  liegt,  zu  benutzen.  Die  Forderung  oder  Annahme
  irgend  eines  Accidenz  oder  Geschenkes  bleibt  den  Gleits=  und  Alciseofficianten  hierbei
  gemessenst  untersagt,  und  die  Inspectoren  haben  insbesondere  darauf  zu  sehen,  daß
#überhaupt  keine  Plackereien  gegen  die  Fuhrleute  verübt  werden.

ad  .  20.

Wegen  der  nach  teipzig  gehenden  Göüter  gelten  auch  alle  Vorschriféen,  welche  oben
ad  &.  22.  gegeben  worden  sind.

ad  6.  31.

a)  Den  Einnehmern  werden  uͤber  die  zu  haltenden  Register  und  Rechnungen  und
Ablieferung  der  Gelder  nachfolgende  Vorschriften  ertheilet:

1.)  Sämmtliche  Grenz-Accise-Einnehmer,  sowohl  Haupt-  als  Untereinnehmer,  haben
die  erhobene  Grenzaccise  und  Durchgangsabgabe  sogleich  in  das  ihnen  zugetheilte  Manual,
in  Gegenwart  der  Accisanten,  nach  fortlaufenden  Nummern  einzutragen,  dabei  aber  der
Schmaderregister,  bei  zebn  Thalern  —  —  Strafe,  sich  zu  enthalten.

2.)  Die  Manuake  sind  monatlich  abzuschließen,  zu  diesem  Behufe  die  Seitenbetraͤge
aufzurechnen,  und  am  Schlusse  jeden  Monats  ist  eine  Wiederholung  derselben  zu  fertigen.

3.)  Die  Untereinnehmer,  welche  die  von  ihnen  geführten  Manualien,  der  Einrechnung
  zur  Haupteinnahme  halber,  2  bis  3  Tage  vor  Ablauf  des  Quartalmonats,  abschliessen
  können,  mögen,  beim  Schluß  des  Quartals,  die  geordneten  Ausgaben  vom  Erhebungsbetrage
  abziehen,  und  sodann  den  Uiberschuß  zur  Haupteinnahme  berechnen.  Es  har  dabei
  der  Haupteinnehmer  darauf  zu  sehen,  daß,  wenn  bei  einer  Untkereinnahme  monatlich
über  10  Thlr.  —  —  einkommen,  die  Ablieferung  der  Uiberschußgelder  allmonatlich  zur
Haupteinnahme  geschiehee.

4.)  Die  Register  der  Untereinnehmer  sind  von  den  betreffenben  Hauptelnnehmern,  ver
der  Einsendung,  sorgfältig  zu  prüfen,  auch,  da  nöchig,  berichtigen;  jedoch  sind  zuviel
berechnete  oder  erbobene  Gelder,  ohne  diesfallsige  besondere  Resolurion,  nicht  zu  compensfren
  oder  zu  restituiren.