Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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§. 221. 
b) Ausnahmen. Die Direktivbehörde ist ermächtigt: 
à) die im §. 220 unter a und b bezeichneten Abfindungsarten oder einzelne der darauf 
bezüglichen Vorschriften auch auf die im §. 220 unter c erwähnten Brennereien 
anzuwenden; 
b) Brennereien, welche bisher nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefunden 
waren und im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5, jedoch nicht mehr als 10 Hekto- 
liter Alkohol erzeugen, für die Verarbeitung mehliger Stoffe nach der Leistungsfähigkeit 
der Brennvorrichtung abzufinden; 
I) Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen, 
für die Verarbeitung mehliger Stoffe nach der Stoffmenge abzufinden, sofern aus diesen 
allein nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol hergestellt werden; 
d) Brennereien, welche im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 5 Hektoliter Alkohol erzeugen 
und bisher nach den Vorschriften in Ziffer 8 Nr. VI unter a der vorläufigen Aus- 
führungsbestimmungen zu den Branntweinsteuergesetzen behandelt worden sind, nach der 
Stoffmenge abzufinden. 
Die Abfindung gemäß der Vorschrift unter d ist nur zulässig bei Brennereien, welche eine 
Brennvorrichtung von einfacher Beschaffenheit mit einer Brennblase von nicht mehr als 200 Liter 
Raumgehalt oder, falls ausschließlich Weintreber oder Weinhefe verarbeitet werden, von nicht mehr 
als 300 Liter Raumgehalt benutzen. Einfache Beschaffenheit der Brennvorrichtung ist dann anzu- 
nehmen, wenn in die Brennblase kein Dampf eingeleitet wird. Sind in der Brennerei mehrere 
Brennvorrichtungen vorhanden, so müssen die nicht zum Betrieb angemeldeten unter dauerndem 
Verschlusse gehalten werden; der Feinbrand darf in diesem Falle nur in der zum Rohbrande be- 
nutzten Blase statifinden. Das Hauptamt kann die gleichzeitige Benutzung zweier Brennblasen von 
der bezeichneten Beschaffenheit gestatten, wenn der Raumgehalt beider Blasen zusammen nicht mehr 
als 200 beziehungsweise 300 Liter beträgt. 
8. 222. 
e) Ermitlelung Soweit die Art der Abfindung von dem jährlichen Betriebsumfang abhängt, ist dieser nach 
des Betriebs= der Alkoholmenge zu bemessen, welche in der Brennerei während der drei vorhergehenden Betriebs- 
umfanges. jahre durchschnittlich erzeugt ist. Die durchschnittliche Alkoholmenge wird gefunden, indem die Ge- 
sammtalkoholmenge durch 3 getheilt wird. 
Bei neu entstandenen Brennereien und bei Brennereien, die in mehr als einem der drei vor- 
hergehenden Betriebsjahre geruht haben, ist der Betriebsumfang schätzungsweise zu ermitteln. Das 
Gleiche hat zu geschehen, sobald die Betriebseinrichtung einer Brennerei wesentlich verändert wird. 
Zweiter Titel. 
Buchführung über die Brennereien; Geräthevermessung und Gerätheaufbewahrung. 
§5. 223. 
I. Aumeldung der Wer eine Brennerei errichten will, hat dies spätestens acht Tage vor Beginn der Geräthe- 
Brennereien. aufstellung dem Hauptamte schriftlich anzuzeigen. Letzteres hat hiervon dem Oberkontroleur sofort 
1. Allgemeine Kenntniß zu geben. 
Vorschrift. Spätestens drei Tage vor der erstmaligen Betriebseröffnung (8. 243, 8. 249 Abs. 3 und 
8. 277 Abs. 3) hat der Brennereibesitzer der Hebestelle eine Räume- und Gerälheanmeldung nach 
Muiter 28.— Muster 28 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
— Besteht die Brennerei nur aus einer Brennvorrichtung von einfacher Beschaffenheit, d. h. ohne 
Dampfeinleitung in die Brennblase, so bedarf es der Anzeige gemäß Absatz 1 nicht; die Räume- 
und Gerätheanmeldung ist in diesem Falle binnen drei Tagen nach der Empfangnahme der Brenn- 
vorrichtung oder bei früherer Eröffnung des Betriebs spätestens gleichzeitig mit der Betriebs- 
anmeldung einzureichen. 
§. 224. 
2. Anmeldung In die Anmeldung der Räume sind diejenigen Räume aufzunehmen, in welchen zur Erzeugung 
der Räume. von Branntwein dienliche Betriebshandlungen vorgenommen werden.
	        
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