Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Der Bundesrath hat in seiner heurigen Sitzung beschlossen, den nachstehend aufgeführten Aenderungen 
der B mit der Maßgabe die Genehmigung zu ertheilen, daß dieselben 
am 1. April 1901 in Kraft zu treten haben. 
Berlin, den 28. März 1901. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
Abänderungen der Branntmeinsteuer-Befreiungsordnung. 
1. Zu §. 4. 
1. Unter b statt „93 Gewichtsprozent“ ist zu setzen: 
„90 Gewichtsprozen!“. 
2. Unter d 
hinter „Glykoside“ ist einzufügen: 
„Klebegummipräparate“; 
hinter „Theerfarbstoffe u. s. w.“ ist einzufügen: 
aochemische Präparate, nicht genannte, welche Branntwein nicht mehr enthalten, mit Aus- 
nahme der im §. 71 unter e bis g bezeichneten zusammengesetzten Aetlher“; 
am Schlusse ist anzufügen: 
„Das aus denaturirtem Branntwein hergestellte, zum Handel bestimmte Kollodium muß 
mindestens ein Hundertstel seines Gewichts an Kollodiumwolle enthalten. In Zweifels- 
fällen sind Proben zu eninehmen und durch einen Chemiker nach der in Anlage 1a ge- 
gebenen Anleitung auf den Gehalt an Kollodiumwolle zu untersuchen.“ 
3. Hinter „h“ ist einzufügen: 
„Zur Herstellung von Bettstreichwachs und Brauerpech sowie“. 
4. Unter m ist am Schlusse anzufügen: 
„Es ist gestattet, das zuzusetzende Denaturirungsmiltel zunächst in einem Theile des zu 
denaturirenden Branntweins, auch unter Erwärmen, aufzulösen und den Rest des Brannt- 
weins mit der Lösung zu vermischen.“ 
5. Am Schlusse ist folgende Bestimmung anzusügen: 
n)Zur Herstellung von Wollfetten (Lanolin): 
5 Liter Petroleumbenzin.“ 
II. Zu §. 5. 
Als Abs. 2 ist einzufügen: 
„Die Prüfung des Aelhers kann nach näherer Bestimmung der Direktiobehörde Steuer- 
beamten übertragen werden.“ 
III. Zu §. 9. 
Dem Abs. 1 ist am Schlusse anzusügen: 
„Das Gleiche gilt bei Mengen von nicht mehr als 2 Hektoliter Alkohol, die unter Einzel- 
verschluß versandt worden sind, falls dieser unverletzt befunden wird und kein Grund zu dem 
Verdachte vorliegt, daß ein Theil des Branntweins entfermt ist.“ 
IV. Zu §. 10. 
Der letzte Satz ist, wie folgt, zu fassen: 
. daß bei Thieröl für jedes angefangene zwanzigstel Liter ein volles zwanzigstel Liter, 
bei anderen Mitteln für jedes angefangene halbe Liter ein volles halbes Liter und für jedes 
angefangene zehntel Kilogramm ein volles zehntel Kilogramm angesetzt wird.“
	        
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