Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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8g. 36. 
In dem ersten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat 
a) an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden 
Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie 
den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall 
einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensuniterschrift versehen, 
am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist; 
b) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten vier Tage täglich wenigstens 
einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfter zu besuchen, im Anschluß an den ihm 
vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be- 
handlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben und im Falle des vor Ablauf der 
vier Tage erfolgenden Todes eine schriftliche Epikrise unter Berücksichligung des Sektions- 
befundes zu geben. Scheidet einer der dem Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf 
der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat 
einen anderen Kranken zu übernehmen hat. 
Jeder der beiden Examinatoren hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen, 
hierbei 7 Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen zu 
veranlassen 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und d) hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine 
Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der chirurgischen Krankheiten, seine Vertrautheit mit den ver- 
schiedenen Methoden ihrer Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der Antisepsis und Asepsis, sowie 
seine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen, auch die für einen 
praklischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Ohrenkrankheiten, der 
Haut= und venerischen Krankheiten darzuthun. 
8. 36. 
In dem zweiten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in der Operationslehre und in der 
Würdigung der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, zwei Operationen, 
darunter eine Arterienunterbindung, an der Leiche zu verrichten und die für einen praktischen Arzt erforder- 
lichen Kenninisse in der Instrumentenlehre darzulegen. 
— 8. 37. 
In dem dritten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auf Fragen aus der Lehre 
von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu geben, in einem Falle das 
angezeigte Verfahren am Phantom oder an Kranken auszuführen und den Verband kunstgerecht anzulegen. 
8. 38. 
In dem vierten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in einer von einem Fachver- 
treier abzunehmenden, nach Befinden mit der Prüfung zu §. 36 zu verbindenden, mündlichen Prüfung 
seine Vertrautheit mit dem topographisch-chirurgischen Theile der Anatomie darzuthun. Die Prüfung hat 
sich in der Regel auf einen Körpertheil zu beschränken. 
g. 39. 
Seitens der Centralbehörde (5. 20 Abs. 2) kann die Prüfung in den Hals= und Nasenkrank- 
heiten (F. 32 Abs. 3) der chirurgischen Prüfung, diejenige in den Ohrenkrankheiten, den Haut= und 
venerischen Krankheiten (§. 35 Abs. 3) der medizinischen Prüfung zugewiesen werden. 
F. 4 
IV. Die geburtshülflich-gynäkologische alia umfaßt zwei Theile, sie wird von zwei Exami- 
natoren in einer öffentlichrn Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische Abtheilung verbunden ist, oder in 
einer Universitätsklinik abgehalten und ist in der Regel in fünf auf einander folgenden Wochentagen zu 
erledigen. 
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