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zuweisen, daß er mindestens zwei öffentlichen Impfungs= und ebensovielen Wiederimpfungsterminen bei-
ewohnt hat.
- Zuständig für die Ertheilung der Approbation ist die Centralbehörde (8. 20 Abs. 2), in deren
Bezirke der Kandidat die ärzlliche Prüfung bestanden hat.
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 6 ausgestellt.
S. 64. «
Dem Reichskanzler werden von der Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) Verzeichnisse der in dem abge-
laufenen Prüfungsjahr Approbirten mit den auf die ärztliche Prüfung und das praktische Jahr bezüglichen
Akten eingereicht. Die letzteren werden der Centralbehörde zurückgesendet.
D. Dispensationen.
Abs. 3, §. 23 Abs. 2, §S. 56 Abs. 4, S. 57 Abs. 1 und §. 61 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen enischeidet
der Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Centralbehörde (§. 1, §. 3 Abs. 2, §. 20 Abs. 2,
§. 63 Abs. 2).
F. 65.
Ueber Zulassung der in 8. 3 Abs. 1, §. 6 Abs. 2, J. 7 Abs. 3, §. 8 Abs. 2, F. 14 Abs. 6, F. 22
E. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
§. 66.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1901 in Kraft.
§. 67.
Diejenigen Studirenden, welche vor dem 1. Oltober 1901 das medizinische Studium begonnen
haben und sich spätestens am 1. Oklober 1903 zur Ablegung der ärzllichen Vorprüfung melden, dürfen
diese (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen) auf ihren Antrag unbeschadet der Bestimmung des
§. 69 nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
S. 68.
Diejenigen Kandidaten, welche die ärztliche Vorprüfung nach den bisherigen Vorschriften voll-
ständig bestanden haben oder gemäß §. 67 weiterhin bestehen, haben nach diesen auch die ärzlliche Prüfung
abzulegen. Kandidaten, welche sich nicht spätestens bis zum 1. Oktober 1908 zur ärztlichen Prüfung
melden, haben sich der Prüfung unter Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung nach den vorstehenden
Bestimmungen zu unterziehen.
8. 69.
Die Bestimmungen des §. 2 Abs. 3, §. 14 Abs. 6, §. 16, §. 54 Abs. 4 und des g8. 56 Abs. 4
gelten für alle seit dem 1. Oklober 1901 begonnenen Prüfungen.
S. 70.
Die Vorschriften wegen des praltischen Jahres finden auf alle Kandidaten Anwendung, welche
die ärztliche Prüfung nicht vor dem 1. Okiober 1903 vollständig bestanden haben.
Kandidaten, welche die ärztliche Prüfung erst nach diesem Zeitpunkte nach den bisherigen Vor-
schriften bestehen, können nur in Berücksichtigung zwingender persönlicher Verhällnisse, jedoch nicht über
den 1. Oktober 1908 hinaus, von der Ableistung des praktischen Jahres ganz oder theilweise entbunden
werden. Die Entscheidung hierüber erfolgt durch den Reichslanzler in Uebereinstimmung mit der nach
§. 63 Abs. 2 zuständigen Centralbehörde.