Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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4. Post- und Telegraphen Wesen. 
Nachtrag 
zum Vertrag über die Einrichtung und Unterhaltung von Postdampferverbindungen mit 
Afrika vom 21./9. Juli 1900. 
Zwischen dem Reichskanzler Grafen von Bülow, handelnd im Namen des Reichs, einerseits 
und der Aktiengesellschaft Deutsche Ostafrika-Linie zu Hamburg andererseits ist heute in Ergänzung des 
Vertrags über die Einrichtung und Unterhaltung von Postdampferverbindungen mit Afrika vom 
21./9. Juli 1900 das Folgende vereinbart worden: 
Auf Grund besonderer Vereinbarung können vorübergehend an Stelle der im Artikel 1 
unter A des Vertrags vom 21. 9. Juli 1900 vorgesehenen zweiwöchentlichen Rundfahrten um 
Afrika zwei vierwöchenlliche Fahrten, eine Ostlinie und eine Westlinie, eingerichtet werden, 
von denen jede die Aus= und die Heimreise auf ein und derselben Seite Afrikas ausführt; 
die beiden Linien müssen sich mit ihren Endpunkten erreichen und mit sämmtlichen unter A 
genannten Häfen eine regelmäßige Postdampferverbindung herstellen. 
Für die Dauer einer solchen Vereinbarung kann für aushülfsweise zu verwendende 
Schiffe die im Arlikel 2 Abs. 2 des Vertrags vorgesehene geringere Fahrgeschwindigkeit auch 
dann zugelassen werden, wenn die Schiffe nicht bereits vor dem 1. April 1900 in die ost- 
afrikanische Reichspostdampferlinie eingestellt waren. 
Diese Vereinbarung ist urkundlich in zweifacher Ausferligung von beiden Theilen unterschrieben 
und untersiegelt worden. 
Berlin, den 17. Juni 1901. Hamburg, den 5. Juni 1901. 
Der Reichskanzler. Deutsche Ostafrika-Linie. 
(I.. 8.) Graf von Bülow. (l. S.) Ed. Woermann. p. pa. J. Kröhl. 
VBekanntmachnug. 
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung. 
Die unterm 26. März 1900 erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren-Ordnung 
(Central-Blatt 1900 S. 242) erhalten unter Nr. 18 im letzten Absatze folgende veränderte Fassung: 
„Die Theilnehmer, welche die Bauschgebühr im Vorortsverkehre zahlen, sind berechtigt, die Be- 
nutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Theilnehmern an anderen Orten desselben Vorortsnetzes, mit 
denen sie selbst für die Bauschgebühr sprechen dürfen, Dritlen unentgeltlich zu gestatten. Im Bezirks- 
verkehre verbleibt es bei den für die einzelnen Bezirksnetze geltenden besonderen Bestimmungen.“ 
Berlin, den 28. Juni 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
I11“
	        
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