Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Von  dem  ermittelten  jährlichen  Ertrage  sind  alle  dauernd  auf  dem  Landgute
  nebst  Zubehör  ruhenden  Lasten  und  Abgaben  nach  ihrem  muthmaßlichen
jährlichen  Betrage  abzusetzen.  Lasten  und  Abgaben,  auf  welche  die  Ablösungsgesetze
  Anwendung  finden,  sind  dabei  nach  deren  Vorschriften  in  eine  jährliche
Geldrente  umzurechnen.  Wegen  der  auf  dem  Landgute  ruhenden  Hypotheken  und
Grundschulden  findet  eine  Absetzung  nicht  statt.  Der  so  ermittelte  Jahresertrag
wird  mit  dem  Zwanzigfachen  zu  Kapital  gerechnet.  Diesem  Kapital  wird  der  nach
einem  durchschnittlichen  Verkaufswerthe  zu  berechnende  Werth  des  Wirthschaftsinventars
  hinzugesetzt.

Auf  Verlangen  eines  Betheiligten  sind  Landgüter,  deren  Gebäude  nebst
Hofraum  einen  größeren  Verkaufswerth  haben,  als  die  übrigen  Grundstücke,  nach
dem  Verkaufswerthe  zu  schätzen.

Von  dem  Gesammtwerthe  des  Landguts  nebst  Zubehör  werden  die  vorübergehenden
  Gutslasten,  z.  B.  Altentheile,  mit  einem  nach  Maßgabe  des  §.  9  der
Civilprozeßordnung  zu  berechnenden  Kapital,  höchstens  aber  mit  dem  Zwanzig-=fachen
  des  Jahresbetrages,  in  Abzug  gebracht.

Das  so  ermittelte  Kapital  bildet  den  Werth  des  Landguts.

S.  15.
Im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Zubehör  des  Landguts:
1)  die  mit  dem  Landgute  oder  einzelnen  Theilen  desselben  verbundenen  Gerechtigkeiten;

2)  die  auf  dem  Landgute  vorhandenen  Gebäude,  Anlagen,  Hölzungen
und  Bäume;
3)  das  Wirthschaftsinventar;  dasselbe  umfaßt:
das  auf  dem  Landgute  behufs  der  Bewirthschaftung  desselben  vorhandene
  Vieh,  mit  Ausschluß  des  nicht  auf  dem  Landgute  selbst
gezüchteten,  als  Handelswaare  dienenden  Viehes,
das  auf  dem  Landgute  behufs  der  Bewirthschaftung  desselben  vorhandene
  Acker=  und  Hausgeräth,  einschließlich  des  Leinenzeuges
und  der  Betten,
den  vorhandenen  Dünger  und  die  für  die  Bewirthschaftung  des
Landguts  bis  zur  nächsten  Ernte  dienenden  Vorräthe  an  Früchten
und  sonstigen  Exzeugnissen.

K.  16.

In  Ermangelung  einer  Vereinbarung  der  Betheiligten  erfolgt  die  Feststellung
des  Werths  des  Landguts  nach  den  Bestimmungen  der  §I§.  14  und  15,  sowie
die  Feststellung  der  Zahlungsfristen  für  die  Abfindungen  und  der  Verzinsung  der
letzteren  duxch  Sachverständige  unter  Leitung  des  Nachlaßrichters.  Bei  den  letzteren
Feststellungen  sind  nach  billigem  Ermessen  die  wirthschaftlichen  Verhältnisse  des