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Von dem ermittelten jährlichen Ertrage sind alle dauernd auf dem Landgute
nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen
jährlichen Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsgesetze
Anwendung finden, sind dabei nach deren Vorschriften in eine jährliche
Geldrente umzurechnen. Wegen der auf dem Landgute ruhenden Hypotheken und
Grundschulden findet eine Absetzung nicht statt. Der so ermittelte Jahresertrag
wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital gerechnet. Diesem Kapital wird der nach
einem durchschnittlichen Verkaufswerthe zu berechnende Werth des Wirthschaftsinventars
hinzugesetzt.
Auf Verlangen eines Betheiligten sind Landgüter, deren Gebäude nebst
Hofraum einen größeren Verkaufswerth haben, als die übrigen Grundstücke, nach
dem Verkaufswerthe zu schätzen.
Von dem Gesammtwerthe des Landguts nebst Zubehör werden die vorübergehenden
Gutslasten, z. B. Altentheile, mit einem nach Maßgabe des §. 9 der
Civilprozeßordnung zu berechnenden Kapital, höchstens aber mit dem Zwanzig-=fachen
des Jahresbetrages, in Abzug gebracht.
Das so ermittelte Kapital bildet den Werth des Landguts.
S. 15.
Im Sinne dieses Gesetzes sind Zubehör des Landguts:
1) die mit dem Landgute oder einzelnen Theilen desselben verbundenen Gerechtigkeiten;
2) die auf dem Landgute vorhandenen Gebäude, Anlagen, Hölzungen
und Bäume;
3) das Wirthschaftsinventar; dasselbe umfaßt:
das auf dem Landgute behufs der Bewirthschaftung desselben vorhandene
Vieh, mit Ausschluß des nicht auf dem Landgute selbst
gezüchteten, als Handelswaare dienenden Viehes,
das auf dem Landgute behufs der Bewirthschaftung desselben vorhandene
Acker= und Hausgeräth, einschließlich des Leinenzeuges
und der Betten,
den vorhandenen Dünger und die für die Bewirthschaftung des
Landguts bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräthe an Früchten
und sonstigen Exzeugnissen.
K. 16.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Betheiligten erfolgt die Feststellung
des Werths des Landguts nach den Bestimmungen der §I§. 14 und 15, sowie
die Feststellung der Zahlungsfristen für die Abfindungen und der Verzinsung der
letzteren duxch Sachverständige unter Leitung des Nachlaßrichters. Bei den letzteren
Feststellungen sind nach billigem Ermessen die wirthschaftlichen Verhältnisse des