Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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3. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 
45. Lebensjahre. 
C. v. 11. 2. 88. Mrt. II. §. 21. 
g. 5. 
Gliederung der Wehrpflicht. 
1. Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 
2. Die Dienslpflicht ist die Pflicht zum Dienste im Heere oder in der Marine. 
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom vollendeten 20. Lebens- 
jahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem er das 39. Lebensjahr vollendet, 
dienstpflichtig. 
G. v. 11. 2. 88. Art. I. W. G. ös. 6 und 7. 
3. Die Pflicht zum Dienste im Heere wird eingetheilt in: 
a) aktive Dienstpflicht. .. d 
bj Reservepflicht Dienstpflicht im stehenden Heere, 
c) Landwehrpflicht, 
d) Ersatzreservepflicht. 
4. Die Pflicht zum Dienste in der Marine wird eingetheilt in: 
3 ie Wienkrs Dienstpflicht in der stehenden Marine,) 
c) Seewehrpflicht, 
d) Marine-Ersatzreservepflicht. 
5. Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe §. 19. 
6. Alle nicht zum Dienste im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind landsturm- 
pflichtig (§. 20). 
G. v. 11. 2. 38. Art. II. S. 24. 
SF. 6. 
Dienstpflicht im stehenden Heere. 
1. Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Reservepflicht. 
2. Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre (vergl. jedoch §. 11, 5). 
3. Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mannschaften der Kavallerie und 
der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum un- 
unterbrochenen Dienste bei den Fahnen verfpflichtet. 
Insoweit Mannschaften, welche nach zweijährigem aktiven Dienste im Herbst 1893 hätten zur 
Entlassung kommen müssen, für das dritte Dienstjahr zurückbehalten, oder während desselben einberufen 
worden sind, zählt diese Zurückbehaltung oder Einberufung für eine Uebung. 
G. v. 83. 8. 93. Art. III. 
4. Im Falle nothwendiger Verstärkungen können auf Anordnung des Kaisers die nach den Bestimmungen 
der Ziffer 3 zu entlassenden Mannschaften im akliven Dienste zurückbehalten werden. Eine solche 
Zurückbehaltung zählt für eine Uebung. 
G. v. 3. 8. 93. Art. II. F. 1. 
5. Nach abgeleistetem akliven Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. 
S. 7. 
Aktive Dienstzeit im Heere. 
1. Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritte mit der Maßgabe berechnet, daß 
diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am 
vorhergehenden 10 Oktober eingestellt gellen. 
W. G. S. 6. 
*7) Im BWehrgesetze „Flotle“ genannt.
	        
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