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Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige*) eingestellten Mannschaften wird von dem auf
ihre Einstellung folgenden Rekruteneinstellungstermin ab gerechnet.
K. M. G. E. 33.
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wird auf die aktive Dienstzeit nicht angerechnet.
M. Str. G. F. 18.
Im Uebrigen richtet sich die Dauer der akkiven Dienstzeit nach den vom Kaiser alljährlich zu er-
lassenden Rekrutirungsbestimmungen.
8. 8.
Aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen.
. Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, ausrüsten und ver-
pflegen und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange dargelegt haben,
werden schon nach einer einjährigen aktiven Dienstzeit im stehenden Heere — vom Tage des Dienst-
eintritts an gerechnet — zur Reserve beurlaubt.
W. G. F. 11
Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer aktiven Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch
auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit.
N. M. G. s. 50 Abf. 4.
Ihre aklive Dienstzeit wird in diesem Falle nach 8. 7 Ziffer 1 berechnet.
8. 9.
Aktive Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts.
. Volksschullehrer und Kandidaten des Vollsschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in
vorschriftsmäßiger Prüsung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur
Reserve beurlaubt werden. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten.
Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschast als Volksschulamtskandidaten besitzen und bei Privat-
anstalten angestellt oder beschäftigt sind, findet diese Vergünstigung in der Regel Anwendung.
Giebt der nach Ziffer 1 Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem
Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem er das
25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht sofort wieder ein-
gezogen werden (88. 64, e und 82, e).
N. M. G. F. 51.
Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor dem erwähnten Zeitpunkt aus dem Schulamte für immer ent-
lassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Bezirkskommando zur weiteren Anzeige an die Ersatz-
behörden hiervon Mittheilung zu machen.
Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche den Berechtigungsschein zum ein-
jährig-freiwilligen Dienste erworben haben, finden die für Einjährig-Freiwillige gegebenen Be-
stimmungen Anwendung.
S. 10.
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Bildungs= und Lehr-Anstalten.
Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs= und Lehr-Anstalten auf Staatskosten
unterhalten bezw. unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienstpflicht nach den allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen zu genügen.
Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie für jedes Jahr,
während dessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv zu dienen haben.
. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten.
*) Im Neiche-Militärgesetze „Deerespflichtige“ genannt.