Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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– 13 — 
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch ausgebildet zur Ent- 
lassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw. Seewehr ersten Aufgebots über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. Seewehrpflicht ist nach den im 
§. 13, 2 os 4 enthallenen Bestimmungen zu berechnen. 
Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach Ablauf der 
Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebols über. 
Die Entlassung erfolgt zu dem im §. 13, festgesetzten Zeitpunkte. 
Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung zur Ergänzung der Marine einberufen 
werden, sind bei der Demobilmachung zu entlassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88. 20 und 22. 
F. 19. 
Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Landwehr und der 
Ersahreseroe, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und Marine-Ersatzreserve gelten nur für den 
rieden. 
7 W. G. K. 14. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§. 5, 15 und 20. 
Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben: 
der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr, 
von der Landwehr ersten Aufgebots zur Landwehr zweiten Aufgebots, 
von der Ersatzreserve zur Landwehr zweiten Aufgebots, 
von der Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots, 
von der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots, 
von der stehenden Marine zur Seewehr, 
von der Seewehr ersten Aufgebots zur Seewehr zweiten Aufgebots, 
von der Marine-Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots, 
von der Seewehr zweiten Aufgebots zum Landstum zweiten Aufgebots. 
Ueber Landsturmpflicht siehe §. 20. 
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8. 20. 
Landsturmpflicht. 
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes theilzunehmen; 
er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der Marine heran- 
gezogen werden. 
· G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 23. 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören. 
Der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingetheilt. 
.Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März desjenigen 
Kalenderjahrs, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots von 
dem eben bezeichneten Zeilpunkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht. 
. Personen, welche gemäß §. 12,0 vor dem im vorigen Absatze bezeichneten Zeitpunkt ihre Dienstpflicht 
in der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebols abgeleistet haben, treten sofort zum Landsturm zweiten 
Aufgebots über. 
Der Uebertritt vom Landsturm ersten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots erfolgt im Frieden 
ohne Weiteres; ebenso erlischt die Landsturmpflicht zu dem unter Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkt, ohne 
daß es dazu einer besonderen Versügung bedarf. 
Durch die Landsturmpflicht wird die Militärpflicht (§. 22) nicht geändert. 
G. 24. 
v. 11. 2. &8. Art. II. §. 2 
Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im 
Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. 
G. 11. 2. SS. Art. II. S. 25.
	        
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