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In Betreff der Personen der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Marinereserve, Seewehr oder Marine-
Ersatzreserve, welche nach erfolgter Auswanderung wieder naturalisirt werden, siehe R. M. G. S. 68,
G. v. 11. 2. 88. Art. I und St. A. G. F. 10
Angehörige fremder Staaten bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingents-
herrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung.
Sind Angehörige fremder Staaten irrthümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat sofort ihre Ent-
lassung aus jedem Militärverhältniß und Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen, es sei
denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen, und diesem Antrage stattgegeben wird.
Abschnitt III.
Militärpflicht.
§. 22.
Bedeutung der Militärpflicht.
Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das Heer oder die Marine zu unterwerfen.
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflichtige das
20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen
endgültig entschieden ist (S. 28, J0.
Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig.
S. 10.
G. v. 6. 5. 80. Art. II.
§. 23.
Militärpflicht der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung.
. Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Marine unterworfen.
. V. Art. ö8 Abs. 4.
d Aus der halbseemännischen Bevölkerung wird der weitere Bedarf der Marine an Seeleuten
gedeckt.
uZur seemännischen Bevölkerung") des Reichs sind zu rechnen:
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf Deutschen See-, Küsten= oder
Haffahrzeugen gefahren sind:
b) Hee Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig betrieben
aben;
) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind;
4) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern:
e) Schiffsköche und Kellner (Stewards).
Zur halbseemännischen Bevölkerung") sind zu rechnen:
a) Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens zwölf Wochen
gefahren sind;
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber gewerbs-
mäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer)
betreiben oder betrieben haben.
§. 24.
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht.
. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die
Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Manne überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre
(d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat,
freiwillig zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine einzutreten.
B. G. F. 10.
5P) Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Militärpflichtige, welche früher
den Bedingungen entsprochen haben, aber zur Zeit der Aufstellung der Nekrutirungsstammrolle oder der Aushebung einen
anderen Beruf haben.