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Seite stehen — insofern diese Gründe nach Ansicht der verstärkten Ober-Ersatzkommission
eine weitergehende Berücksichtigung als durch Zuweisung zur Ersatzreserve angezeigt er-
scheinen lassen.
G. v. 11. 2. 88. Ark. II. §S. 19. R. M. G. F. 21.
d) Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen des §. 40, 1 und 2 der Ersatzreserve zu über-
weisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich sind, weil der Bedarf derselben gedeckt
und Ueberschuß vorhanden ist. Es entscheidet hierbei die Abkömmlichkeit, das Lebensalter
sowie die bessere Diensttauglichkeit, und sofern unter den gemäß Ziffer 1 des §. 40 zur
Ersatzreserve überführten Mannschaften Ueberschuß vorhanden ist, die Reihenfolge der Loos-
nummern der Letzleren.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8. 9.
2. Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zum Landsturm ersten Aufgebots kann durch
die Ministerialinstanz verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vor-
gesehene Billigkeitsgründe eine weitergehende Berücksichtigung als Ueberweisung zur Ersatzreserve
rechtfertigen. Im Uebrigen vergleiche F. 40, 4.
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden.
N. M. G. §. 22. G. v. 11. 2. 88. Art. II. F. 10. Wuste
Die Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt durch Ertheilung eines Landsturmscheins. Ee. Ler.).
Ein nach Ziffer lc und 2 Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine 1%irne,
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Kalender-= eln
jahrs, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden (§. 43, ).
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 19. R. M. G. § 21.
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienste ist nach eingeholtem Gut-
achten der verstärkten Ersatzkommission (§. 64,5) die Genehmigung der verstärkten Ober-Ersatz-
kommission erforderlich.
N. M. G. ð. 80, e.
Die Beschlußfassung kann im Wege des Schriftverkehrs herbeigeführt werden. Die Aushebung
und Einstellung erfolgt im gewöhnlichen Verfahren, kann aber ausnahmsweise mit Genehmigung
der Ersatzbehörde dritter Instanz außerterminlich erfolgen.
S
S. 40.
Ueberweisung zur Ersatzreserve.
Der Ersatzreserve sind in erster Linie diejenigen Personen zu überweisen, welche zum Dienste im
stehenden Heere tauglich befunden, aber als „Ueberzählige“ bis zu dem auf das dritte Militär-
pflichtjahr folgenden 1. Februar nicht zur Einstellung gelangt sind.
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt — ersorderlichen Falles unter Vertheilung
auf eine andere Waffengattung — ohne Weiteres.
2. Der etwaige weitere Bedarf an Ersatzreservisten (S. 13, ) ist zu entnehmen:
a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, denen die im §. 32, 2 bis e ent-
hallenen Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission
in ihrem dritten Militärpflichtjahre zur Seite stehen, insofern die häuslichen Verhältnisse
für den Fall eines Krieges eine weitergehende Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen
lassen (im Uebrigen siehe 8. 73,1); "
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler nur
bedingt tauglich befunden und aus diesem Grunde von der Ableistung der aktiven Dienst-
Rücke befreit werden — ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich
efinden;
) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntauglichkeit (§. 31)
zurückgestellt worden sind, und auch im drilten Militärpflichtjahre noch zeitig untauglich be-
funden werden, deren Krästigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße
zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes gewachsen sind.
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