—*
—S————
.
—
*s
—
— 278 —
sich aufhält bezw. in dessen Bezirk der Ort liegt, an welchem die ärztliche Untersuchung staltgefunden
hat, die Identität zu bescheinigen.
In den ärztlichen Fuissen (Ziffer 1a und b) ist außerdem von genanntem Konsul anzugeben,
daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsularbeamten stattgefunden hat.
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch die Zuziehung
eines Offiziers erforderlich.
In den deutschen Schutzgebieten treien die Gouverneure, Landeshauptleute und Bezirksamt=
mämner an die Sielle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten an die Stelle des Konsular-
eamten.
Militärpflichtige und Freiwillige dürsen im Auslande durch die Kommandanten deutscher Kriegeschiffe
und Fahrzeuge zum aktiven Dienste in der Marine eingestellt werden.
Die heimathliche Ersatzkommission (§. 25, 2 bis 4) ist durch den zuständigen Marinetheil hiervon
zu benachrichtigen.
F. 43.
Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine.
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienste mit der Waffe oder zum Dienste ohne Waffe oder zum
Dienste als Arbeitssoldat.
Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des §. 30,1 — Militärpflichtige nur dann
auszuheben, wenn sie zum Dienste mit der Waffe tauglich sind.
Eine versuchsweise Aushebung von Miutärpsichtigen darf statifinden, sobald dieselben angeblich an
Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Ehhebehoͤrden überhaupt nicht
oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden kann (C. 65, 0.
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitte IX enthalten.
Abschnitt V.
Listenführung.
g. 44.
Listenführung im Allgemeinen.
Alle das Ersaßwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich
geschrieben werden.
Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst Durchstreichens zu verbessern. Der Grund
der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern.
Die Listen bestehen in den Grundlisten (§. 3,2) und den Vorstellungslisten (§. 50).
. Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungsstammrollen, den alphabetischen Listen und den
Restantenlisten.
Die Rekrutirungsstammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen derselben
Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes.
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen desselben Aus-
hebungsbezirkes.
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen des Aushebungs=
bezirkes, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahrs noch nicht endgültig entschieden ist.
Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über welche eine
endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß.
Die Anlage von Hülfslisten zur Erleichterung des Musterungsgeschäfts ist gestattet.
Alle Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten stattfindet, sind
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission auszuhändigen und von diesem in gesonderten Heften den
alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und aufzubewahren.
Streichungen aus den Grundlisten müssen derart stattfinden, daß sowohl die Namen als auch alle
Bemerkungen leserlich bleiben.
4