Muster 6 .
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Zu allgemeinen Erlassen über die Listenführung und zur Anordnung etwaiger durch besondere Ver-
hältnisse bedingter Abweichungen von den in diesem Abschnitte getroffenen Bestimmungen ist für die
Grundlisten nur die in der dritten Instanz fungirende Civilbehörde,') für die Vorstellungslisten nur
die Ersatzbehörde dritter Instanz innerhalb ihres Geschäftsbereichs befugt.
g. 45.
Rekrutirungsstammrollen im Allgemeinen.
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatzbehörden
Rekrutirungsstammrollen über alle Militärpflichtigen (§. 46, 3) zu führen oder unter ihrer Verant-
wortung führen zu lassen.
R. M. G. 8. a1.
Die Rekrutirungsstammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister, der nach F. 25 zu erstatten-
den Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt.
M. G. §. 32.
Die Rekrutirungsstammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bei eintretender Gefahr
schleunigst in Sicherheit zu bringen.
Die Regelung und Kontrole der Führung der Rekrutirungsstammrollen innerhalb des Aushebungs-
bezirkes ist Sache des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. Derselbe darf die Rekrutirungsstamm-
rollen seines Aushebungsbezirkes jeder Zeit zur Berichtigung und Kontrole einfordern.
S. 46.
Führung der Rekrutirungsstammrollen.
Die Rekrutirungsstammrollen werden jahrgangsweise angelegt, so daß für alle Militärpflichtigen,
welche innerhalb eines Kalenderjahrs geboren sind, eine besondere Rekrutirungsstammrolle besteht.
. Die Militärpflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge in die Rekrutirungsstammrolle ihres
Jahrganges eingetragen.
Bei Anlegung jeder Rekrutirungsstammrolle ist unter dem letzten Namen jedes Buchstabens
genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen.
Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich numerirt.
In die Rekrutirungsstammrollen werden ausgenommen:
a) die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes geborenen
männlichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht vorher
verstorben sind;
b) die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar sich anmeldenden Militärpflichtigen
(§. 25, 1 und 7);
c) die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (§. 25, 10); die durch die amtlichen Nach-
forschungen der Ortsbehörde etwa sonst noch ermittelten zur Anmeldung Verpflichteten.
Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind (F. 24),
werden zwar in die Rekrutirungsstammrollen — der Kontrole wegen — aufgenommen, jedoch nach
der Eintragung mit bezüglichem Vermerke wieder gestrichen.
Doppelte Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem vorkommen, so ist eine Eintragung
zu streichen.
Die Rekrutirungsstammrollen werden nach Muster 6 aufgestellt. Bei der ersten Aufstellung werden
die Spalten 1— 10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter Sicherheit geschehen kann.)
Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Spalten leer zu lassen.
*) In Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath.
*“) In den Küsten-Aushebungsbezirken ist schon bei Aufstellung der Rekrutirungsstammrollen sestzustellen, ob der
Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (F. 23) gehört oder früher gehört hat und somit
zum Dienste in der Marine verpflichtet ist.