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stammrolle Verpflichtete dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Berichtigung der alphabe-
tischen Listen oder der Restantenlisten sofort Mittheilung zu machen (§. 47,8).
Die Streichung eines Mannes in der Rekrutirungsstammrolle darf nur mit Genehmigung des Civil-
vorsitzenden der Ersatzkommission stattfinden.
Ueber Führung der Rekrutirungsstammrollen in großen Silädten siehe §. 47, 11.
Ueber Vernichtung der Rekrutirungsstammrollen siehe §. 48, s.
S. 47.
Alphabetische Listen.
Das Ersatzgeschäft wird auf die alphabetische Liste des laufenden Jahres und auf diejenigen der
beiden vorhergehenden Jahre gegründet.
Jede alphabetische Liste ist die Zusammenstellung aller in den Rekrutirungsstammrollen eines Jahres
enthaltenen Militärpflichtigen für den Aushebungsbezirk.
Sie wird nach demselben Muster wie die Rekrutirungsstammrollen geführt.
Die einzelnen Gemeinden oder gleicharligen Verbände werden in alphabetischer Reihenfolge hinter-
einander aufgeführt und der Kürze wegen mit fortlaufenden Ziffern bezeichnet.
In der Reihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden 2c. ändert sich nichts.
Hiernach ist z. B. I. A. 1. der erste mit dem Buchstaben A anfangende Militärpflichtige einer
alphabetischen Liste. ·
Nachdem die eingereichten Rekrutirungsstammrollen mit ihren Beilagen geprüft sind, wird die alpha-
betische Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen Listen der beiden Vorjahre werden
— wenn nöthig — nach den Rekrutirungsstammrollen berichtigt.
Mit den Beilagen wird nach §. 44,“ verfahren.
Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Musterungsgeschäfte (65. 64 und 68,8),
sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§. 50) nach dem Aushebungsgeschäfte.
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach §. 46, 15 und nach
§. 49, 1 und 2 eingehenden Mittheilungen, auf Grund angestellter Ermittelungen G. 49,) und statt-
gehabter Ueberweisungen (§ 47,8).
Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein Militärpflichtiger
seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungsbezirkes wechselt.
Streichungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt:
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind:)
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatzbehörden erhalten haben
begiehungsweise als Rekruten ausgehoben sind:
c) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind;
4) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungsbezirke geboren sind,“) in Folge
Aufenthaltswechsels nach anderen Aushebungsbezirken überwiesen sind, oder wenn dieselben
— Hun des §. 140 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gerichtlich verurtheilt
in ( s 49, 5);
e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste aufgenommen sind;
f) wenn Militärpflichtige die Reichsangehörigkeit nach Maßgabe des Staatsangehörigkeits-
gesetzes vom 1. Juni 1870 verloren haben.
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken; im Falle zu f ist die be-
treffende Versügung der zuständigen Civil-Verwaltungsbehörde anzugeben. Die Streichung
wegen Verlustes der Reichsangehörigkeit gemäß §. 21 St. A. G. ist von der Zustimmung
der Civil-Verwaltungsbehörde abhängig.
*) Ist eine Sterbeurkunde nicht zu beschaffen, so kann die Streichung angeblich Verstorbener durch den Civil-
vorsitzenden der Ersatzkommission auf Grund glaubwürdiger Ermittelungen verfügt werden.
*
*) Eine Streichung solcher Militärpflichtiger, welche in dem Aushebungsbezirke geboren sind, in den dortigen
Grundlisten findet in beiden zu Ziffer 74 bezeichneten Fällen nicht slatt (siehe §. 48,1).