Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Alle Miltitärpflichtigen, welche nach anderen Aushebungsbezirken verziehen (G. 255,), werden durch 
den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des bisherigen Aushebungsbezirkes demjenigen des neuen 
Aushebungsbezirkes überwiesen. 
Die Ueberweisung ist jedoch nicht ohne Weiteres zu veranlassen, sondern von dem Civilvorsitzen- 
den des Anzugsorts auf Grund der nach 88. 25, und 46,13 zu machenden Meldungen zu bean- 
tragen und erst dann von dem Civilvorsitzenden des Abzugsorts zu bewirken. 
Als Ueberweisungspapier für derartige Militärpflichtige dient ein vom Civilvorsitzenden zu unter- 
schreibender Auszug aus der alphabetischen Liste. 
Werden Mililärpflichtige des jüngsten Jahrganges nach der Loosung überwiesen, so ist unter 
„Bemerkungen“ die im Aushebungsbezirke gezogene höchste Loosnummer anzugeben (G. 66, 12). 
Den Militärpflichtigen selbst sind die Loosungsscheine (§. 67) bei der Abmeldung durch die mit 
Führung der Rekrutirungsstammrolle beaustragte Behörde oder Person mit dem Abmeldevermerk 
unter Angabe des Ortes „wohin“ zu versehen und den noch nicht im Besitz eines Loosungsscheins 
befindlichen Militärpflichtigen Bescheinigungen mit den gleichen Angaben zu ertheilen. 
Für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission ver- 
antwortlich. 
A. Der Militärvorsitzende der Ersatzkomission hat sich alljährlich vor Beginn des Musterungsgeschäfts 
Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen und die Abschriften der alpha- 
betischen Listen der Vorjahre nach den Listen der Civilvorsitzenden zu berichtigen. 
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und ist verantwortlich 
dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben fortgeführt werden, bis sie be- 
stimmungsgemäß gestrichen werden dürfen (Ziffer 7). 
In Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf, insofern die Führung der Rekrutirungs- 
stammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission unterstellt ist, von der 
Ausstellung einer besonderen alphabetischen Liste Abstand genommen werden. 
Ueber Genehmigung hierzu siehe 8. 44,8. 
In diesem Falle erhält der Militärvorsitzende der Ersatzkommission Abschristen der Rekrutirungs- 
stammrollen der einzelnen Jahre übersandt. 
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung. 
Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthaltenen Militär= 
pflichtigen das 45. Lebensjahr vollendet haben. 
Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatzkommission verfügt werden. 
S. 48. 
Restantenlisten. 
. Bleiben in der assaberssen Liste der im dritten Militärpflichtjahre befindlichen Wehrpflichtigen nach 
Beendigung des Ersatzgeschäfts Namen stehen, weil über die betreffenden Militärpflichtigen noch nicht 
endaültig entschieden ist, so werden diese Namen nunmehr in der alphabetischen Liste gestrichen und 
in die Restantenliste übertragen. 
Die Restantenlisten werden nach Muster 6 jahrgangsweise aufgestellt. 
In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres dritten Militär- 
pflichtjahrs in die Rekrutirungsstammrollen des Aushebungsbezirkes ausgenommen werden. 
Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus dem wehr- 
pflichtigen Alter (§. 4,8) getreten sind, sofern nicht eine der im §. 47, 1 bi e und 1 bezeichneten Voraus- 
setzungen vorliegt. 
Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Ersatz- 
geschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restantenlisten des Aushebungsbezirkes ihres 
Geburtsorts weiter fortgeführt. 
Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungsbezirke weiter fort- 
geführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahrs besanden. 
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