— 46* —
S. 70.
Berufung des Aushebungspersonals.
Das Aushebungspersonal besteht militärischerseits aus dem Insanterie-Bri
g u. s. w.
mit dem Brigade-Adjutanten u. s. w., dem zuständigen Bezirkskommandeur, einem oberen Militärarzt
und dem erforderlichen Unterpersonale.
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden General nach erfolgter
Mittheilung des Reiseplans (§. 69, ) veranlaßt. Die Heranziehung des militärischen Unterpersonals
i santerie-Brigadek deur auf Grund des thatsächlichen Bedürsnisses.
Kr *8
—
bestimmt der Juf g
2. Von Seiten des Civils gehört zum Aushebungspersonale der Civilvorsitzende und das bürgerliche
Mitglied der Ober-Ersotzkommission, der Civilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission und das
nöthige Schreiber= und Aufsichtspersonal.
Die Heranziehung der im §. 61, 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des Bedürfrisses
durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission.
Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitglieds der Ober-Ersatz-
kommission ist Sache des Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission.
Für jeden Infanterie-Brigadebezirk bezw. für sämmtliche in demselben liegenden Gebietstheile eines
Bundesstaats fungirt in der Regel nur ein bürgerliches Milglied.
S. 71.
Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission.
Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich.
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die Vertheilung
der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen-(Marine-#theile
sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten und Marinc-Ersatzreservisten auf die verschiedenen
Waffengatlungen 2c. und Marinetheile. Auch bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatz-
reseroisten, welche ihrer Körperbeschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig sind (S. 117, 10).
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit der Führung der
Vorstellungslisten im Aushebungstermine beauftragen.
Auf den Cipilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission finden die
Bestimmungen des §. 64,8 und à sinngemäße Anwendung.
Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Militärvorsitzende im
Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civilvorsitzenden zu besorgen.
Die Mitglieder der Ober--Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
Dem Militär= und Civilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, elwaige ungesetzliche Entscheidungen zur
Kenniniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Theil nehmen, ist bei Meinungs-=
veischiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Entscheidung vorzulragen.
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzenden maßgebend.
30
*
d
2
2
R. M. G. 8. 30, 5.
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den siändigen Mitgliedern unterzeichnet.
Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen (F. 29, bis:), unterliegen die
Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung der Ober-Ersatzkommission.
Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten oder dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatz-
kommission unbegründet befundenen Reklamationen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Betheiligten
Einspruch erhoben ist oder nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtzahr als begründet anerkannten
Reklamationen vorgelegt werden.') Im Uebrigen siehe §. 33, „ iwee nbsab
—
*) Es schließt dies nicht aus, daß bei der Prüsung und Entscheidung über die von der Ersatzkommission
als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Betheiligten nicht angefochtenen Neklamalionen ein mehr summarisches Ver-
fahren eingeführt und damit einer Erschwerung oder Berzögerung des Geschäftsganges der Ober-Ersatzkommission vor-
gebeugt werde.