Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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S. 70. 
Berufung des Aushebungspersonals. 
Das Aushebungspersonal besteht militärischerseits aus dem Insanterie-Bri 
g u. s. w. 
mit dem Brigade-Adjutanten u. s. w., dem zuständigen Bezirkskommandeur, einem oberen Militärarzt 
und dem erforderlichen Unterpersonale. 
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden General nach erfolgter 
Mittheilung des Reiseplans (§. 69, ) veranlaßt. Die Heranziehung des militärischen Unterpersonals 
i santerie-Brigadek deur auf Grund des thatsächlichen Bedürsnisses. 
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bestimmt der Juf g 
2. Von Seiten des Civils gehört zum Aushebungspersonale der Civilvorsitzende und das bürgerliche 
Mitglied der Ober-Ersotzkommission, der Civilvorsitzende der zuständigen Ersatzkommission und das 
nöthige Schreiber= und Aufsichtspersonal. 
Die Heranziehung der im §. 61, 3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe des Bedürfrisses 
durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitglieds der Ober-Ersatz- 
kommission ist Sache des Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission. 
Für jeden Infanterie-Brigadebezirk bezw. für sämmtliche in demselben liegenden Gebietstheile eines 
Bundesstaats fungirt in der Regel nur ein bürgerliches Milglied. 
S. 71. 
Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission. 
Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die Vertheilung 
der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen-(Marine-#theile 
sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten und Marinc-Ersatzreservisten auf die verschiedenen 
Waffengatlungen 2c. und Marinetheile. Auch bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatz- 
reseroisten, welche ihrer Körperbeschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig sind (S. 117, 10). 
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit der Führung der 
Vorstellungslisten im Aushebungstermine beauftragen. 
Auf den Cipilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission finden die 
Bestimmungen des §. 64,8 und à sinngemäße Anwendung. 
Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Militärvorsitzende im 
Einverständniß und unter Mitzeichnung des Civilvorsitzenden zu besorgen. 
Die Mitglieder der Ober--Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Civilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, elwaige ungesetzliche Entscheidungen zur 
Kenniniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Theil nehmen, ist bei Meinungs-= 
veischiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Entscheidung vorzulragen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzenden maßgebend. 
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R. M. G. 8. 30, 5. 
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den siändigen Mitgliedern unterzeichnet. 
Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen (F. 29, bis:), unterliegen die 
Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung der Ober-Ersatzkommission. 
Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten oder dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatz- 
kommission unbegründet befundenen Reklamationen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Betheiligten 
Einspruch erhoben ist oder nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtzahr als begründet anerkannten 
Reklamationen vorgelegt werden.') Im Uebrigen siehe §. 33, „ iwee nbsab 
— 
*) Es schließt dies nicht aus, daß bei der Prüsung und Entscheidung über die von der Ersatzkommission 
als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Betheiligten nicht angefochtenen Neklamalionen ein mehr summarisches Ver- 
fahren eingeführt und damit einer Erschwerung oder Berzögerung des Geschäftsganges der Ober-Ersatzkommission vor- 
gebeugt werde.
	        
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