Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Artikel  4.

Mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Vertrages  hören  alle  Eingangs-,
Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  an  den  Grenzen  zwischen  Preußen  und
dem  Fürstenthume  Pyrmont  auf,  und  es  können  alle  Gegenstände  aus  letzterem
frei  und  unbeschwert  in  die  Preußischen  und  in  die  mit  Preußen  im  Zollvereine
  befindlichen  Staaten  und  umgekehrt  aus  diesen  in  das  Fürstenthum  Pyrmont
  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte:

a)  der  zu  den  Staars-Monopolen  gehörenden  Gegenstände  (Salz),  ingleichen
  der  Spielkarten  und  der  Kalender,  nach  Maßgabe  der  Artikel
5  und  6,

b)  der  im  Inneren  des  Zollvereins  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen
Erzeugnisse,  nach  Maßgabe  des  Artikels  7,  und  endlich

c)  solcher  Gegenstände,  welche  ohne  Eingriff  in  die  von  einem  der  kontrabirenden
  Staaten  ertheilten  Erfindungs-Privilegien  (Patente)  nicht  nachgemacht
  oder  eingeführt  werden  können  und  daher  für  die  Dauer  der
Privilegien  (Patente)  von  der  Einfuhr  in  den  Staat,  welcher  dieselben
ertheilt  hat,  ausgeschlossen  bleiben  müssen.

Artikel  5.

In  Betreff  des  Salzes  treten  Se.  Durchlaucht,  der  Fürst  zu  Waldeck
und  Pyrmont,  den  zwischen  den  Mitgliedern  des  Zollvereins  bestehenden  Verabredungen
  in  folgender  Art  bei:

a)  die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden  nicht  zum  Vereine  gehörenden
  Ländern  in  die  Vereinsstaaten,  ist  verboten,  insoweit  dieselbe  nicht
für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen  und  zum  unmittelbaren
  Verkaufe  in  deren  Salzämtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen
geschieht;
die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus
den  zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll
nur  mit  Genehmigung  der  Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
  berührt  wird  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln  Statt  finden,  welche
von  selbigen  für  nothwendig  erachtet  werden;
die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
ist  freiz

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