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§. 83.
Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse.
Gesuche um Entlassung im aktiven Dienste befindlicher Mannschaften können auf Grund der Fest-
setzungen des §. 32, 23 bse gestellt und berücksichtigt werden.
Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhällnisse dürfen, sofern es sich nicht
# eine Berufung an die höhere Instanz handelt (§. 71, 8), erst nach der Aushebung eingetreten
ein.
Handelt es sich um eine Berufung (§. 71, 8), so steht die Entscheidung sinu der Ersatzbehörde
ist
drilter Instanz zu, in deren Bereiche die angefochtene Entscheidung getroffen ist.
Findet die genannte Ersatzbehörde die Berufung begründet, so ist — sofern der Reklamirte seiner
Dienstpflicht in einem anderen Korpsbezirke u. s. w. genügt — dem an den kommandirenden General
des letzteren bezw. an den betriffenden Marinestations-Chef von derselben zu richtenden Ansuchen
auf Entlassung ohne weitere Prüfung Folge zu geben.
4Handelt es sich dagegen um einen neuen, bis dahin noch nicht gestellten Entlassungsantrag, so ent-
scheidet über die Zulässigkeit des Gesuchs, nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen
Milglieder der Ersatzkommission desjenigen Bezirkes, in welchen die reklamirenden Eltern 2c. wohnen,
der kommandirende General desjenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner akliven Dienst-
pflicht genügt, — bei Marinemannschaften der betreffende Marinestations-Chef — in Gemeinschaft
mit der in der dritten Instanz fungirenden Civilbehörde des Heimathsbezirkes des Reklamirten.)
Die vorzeitige Entlassung von Mannschaften, welche als unsichere Dienstpflichtige eingestellt sind, darf
bei Vorauesetzung der allerdringendsten Verhällnisse nur ausnahmsweise von den unter Ziffer 3 und 4
genannten Dienststellen genehmigt werden.
Ueber Beurlaubung solcher Mannschaften zur Disposition der Truppen-(Marine-stheile siehe Heer-
bezw. Marineordnung.
Die Entlassung eines Reklamirlen erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermine, sofern
nicht ein ungewöhnlicher Grad der Drunglichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht.
Wenn in einzelnen Fällen besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe vor-
liegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegsministerium bezw. das Reichs-
Marine-Amt in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirkes des
Reklamirten genehmigt werden.
Derartige Gesuche sind auf dem Instanzenwege zur Vorlage zu bringen.
G. v. 6. ö. 80. Art. II. J. 53.
Ueber Wiederheranziehung zur Ableislung des Restes der aktiven Dienstpflicht bezw. Wiederaus-
hebung und Aushebung der in Folge bürgerlicher Verhältnisse Entlassenen oder von der Ableistung
der aktiven Diensipflicht Befreiten siehe §. 82, dc bezw. 8§. 39, 4, 40, 6 und 41, 4.
-ZJ die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienste befinden, siehe
199, 8.
Abschnitt XIII.
Freiwilliger Eintritt zum zwei.-, drei= oder vierjährigen, bei der Marine auch zum
fünf oder sechsjährigen Dienste.
KS. 84.
Meldeschein.
Wer freiwillig zu zwei-, drei-, oder vierjährigem aktiven Dienste (G. 12,2) in das Heer oder in die
Marine oder auch zu fünf= oder sechsjährigem aktiven Dienste in letztere eintreten will (§. 24), hat
die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppen-(Marine-theile bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-
kommission seines Aufenthaltsorts nachzusuchen.
*) In Württemberg entscheidet der Ober-Rekrutirungsrath.