Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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b) Im Uebrigen siehe §. 29,7 zweiter Absatz. 
uc) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht werden, welche 
die erste Zurückstellung verfügt hat. 
4) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der Ver- 
pflichtung der Meldung zum Dienstantritte bei einem Truppen-(Marine-theile (Ziffer 8). 
ge) Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ersatzbehörde dritter Instanz oder 
der Ministerialinstanz (§. 29,7), so sind die Berechtigungsscheine den Militärpflichtigen mit 
der Weisung zurückzugeben, sich gleichwohl bei einem Truppen-(Marine-sheile zum Dienst- 
antritt (siehe d) anzumelden, wenn die Entscheidung nicht vor Ablauf der gewährten Zurück- 
stellung eintrifft. 
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungsscheins oder einen 
Auszug aus demselben beizufügen; letzterer muß 
Namen, ,I 
Zeit und Ort der Geburt, des Militärpflichtigen, 
verfügte Zurückslellungen 
event. staltgehabte Wiederverleihung der Berechligung, 
Meldung beim Truppen-(Marine-theile, 
Entscheidung der Ober-Ersatzkommission u. s. w., 
enthalten. 
7. a) Die verfügle Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsscheine vermerkt. 
Besähigungszeugnisse zum Seesteuermann sind mit einem derartigen Vermerke nicht zu 
versehen, es ist vielmehr eine besondere Bescheinigung darüber ausgzustellen. 
b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem Zwecke 
angelegten Hülfsliste (§. 57,7) geführt und der Ersatzkommission des Geburtsorts behufs 
Kontrole in den Grundlisten mitgetheilt. 
Eine Aufnahme des zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten in die Grundlisten 
der erstgenannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe gleichzeitig die des Ge- 
burtsorts des Berechtigten ist. 
Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritte 
zu melden, oder nach Annahme zum Dienste sich rechtzeitig zum Dienstantritte zu stellen, verliert die Berech- 
tigung zum einjährig-freiwilligen Dienste. Letztere darf nur ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde drilter 
Instanz, welche der unter Ziffer 6c bezeichneten Ersatzkommission vorgesetzt ist, bezw., falls die Berechtigung 
durch das Befähigungszeugniß zum Seesteuermann nachgewiesen war, durch den zuständigen?) 
Marinestations-Chef wieder verliehen werden. 
Sofern die Berechtigung nicht wieder verliehen wird, führt dieselbe Behörde die Einstellung zu 
zwei= bezw. dreijährigem akliven Dienste bei dem nächsten Rekruten-Einstellungstermine herbei. 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts sind in diesem Falle nur zu einer ein- 
jährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Volksschullehrer, welche aus 
Mangel an Mitteln von dem erworbenen Berechtigungsscheine zum einjährig-freiwilligen Dienste 
später keinen Gebrauch machen können. 
Die bewilligte Zurückstellung erlischt bei früherer Meldung und Annahme mit dem Tage, zu 
welchem die Stellung zum Diensteintritt angeordnet wird.) 
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobilmachung siehe §. 29, 8. 
9. Zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Berechligung wegen straf- 
arer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre 
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch 
Guscheldung der Ersatzbehörde dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste 
(5. 8,2 und 94, 9). 
□# 
*) Für die Zuständigkeit ist Anlage 12 der Marineordnung maßgebend. 
* Siehe Anmerkung"“") zu §. 94,4 (Seite 641). Mit Wiederabstandnahme von der Einstellung tritt die Zurück- 
stellung ohne Weiteres wieder in Kraft.
	        
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