Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Wer zur Theilnahme an der Kontrolversammlung verpflichtet ist, bis 15. April bezw. 15. November 
aber zu derselben keine Aufforderung (Ziffer 7) erhalten hat, auch nicht von der Kontrolversammlung 
befreit ist, ist verpflichtet, sich zu den angegebenen Zeilpunkten mündlich oder schriftlich bei der zu- 
ständigen Kontrolstelle zu melden. " 
8. 116. 
Uebungen der Reserve, Marinereserve, Land- und Seewehr. 
. Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen 
verpflichtet. 
Diese Uebungen sollen die Dauer von je 8 Wochen nicht überschreiten. 
Als Uebung ist auch jede Dienstleistung im Heere oder in der Marine aus Anlaß nothwendiger 
Verstärkungen oder eine Mobilmachung anzusehen. 
W. G. K. 6. 
— 
M—— 
Uebungen von Reservisten, welche bei den Frühjah ontrolvers 
werden, müssen am 1. November des vorangehenden Jahres beendet sein. 
Die Mannschaften der Landwehrinfanterie des ersten Aufgebots können während der Dienstzeit in der 
Landwehr ersten Aufgebots zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien 
oder Bataillonen einberufen werden. 
Die Landwehrkavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Manmnschaften der Landwehr ersten Aufgebots der übrigen Waffen üben in demselben Um- 
sange, wie die der SEfanteri, jedoch im Anschluß an die betreffenden Linien-Truppentheile. 
W. G. S. 7 « 
s - 
zur Landwehr versetzt 
V 
G. v. 11. 2. 88. Art. Il. 8. 2. 
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, können 
zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahmsweise, auf Grund besonderer Kaiserlicher Verordnung, 
ceinberufen werden. 
Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst getreten sind; 
b) wegen Kontrolentziehung oder in Folge einer erliltenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs- 
wöchiger Dauer — §. 18 des Militär-Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder 
c) auf ihren Antrag*) von der zuletzt vorhergegangenen Landwehrübung befreit worden sind. 
K. G. 8. 4. 
  
Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlung 
zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrolversammlungen des 
vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 
Die schiffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der Landwehr ersten Aufgebots 
sollen zu Uebungen, im Sommer nicht eingezogen werden. 
. 1. % 
Die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörigen Personen dürfen im Frieden zu Uebungen nicht 
herangezogen werden, jedoch sind freiwillige Uebungen derselben zulässig. 
Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserveverhällnisses dreimal zu vier= bis 
achtwöchigen Uebungen herangezogen werden. 
W. G. K. 12. 
i 
* 
Offizieren der Neserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobilmachung 2c.) zum Dienste 
einberufen werden, ist dies als eine Uebung zu rechnen. 
K. G. F. 5. 
Die Osfiziere der Landwehr ersten Aufgebots sind zu Uebungen bei Linientruppentheilen allein behufs 
Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im Uebrigen aber nur zu den gewöhnlichen 
Uebungen der Landwehr heranzuziehen. 
5. X. 12. 
* 
W. K 
Finden die gewöhnlichen Uebungen der Landwehr bei den Linientruppentheilen statt (Ziffer 2, 
dritter Absatz), so sind die Landwehrosffiziere ebenfalls zu diesen heranzuziehen. 
*) Die mit Zustimmung des Uebungepflichtigen von dem Brotherrn, der vorgesetzten Behörde 2c. desselben ge- 
stellten Anträge sind als eigene Anträge im Sinne dieser Festsetzung anzusehen.
	        
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