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2. Versicherung Wesen.
VBekanntmachung,
betreffend
1. die Höhe der dem Gemeinvermögen bei der Invalidenversicherung gutzuschreibenden
Zinsen,
2. die Berechnung des Kapitalwerths der Invaliden= und Altersrenten.
Vom 31. Januar 1901.
Auf Grund des §. 33 Abs. 3 und des §. 125 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes hat der
Bundesrath die nachstehenden
Vorschriften
. über die Höhe der dem Gemeinvermögen bei der Invalidenversicherung für seinen buch-
mäßigen Bestand gutzuschreibenden Zinsen,
über die Berechnung des Kapitalwerths der von den Versicherungsanstalten und zuge-
lassenen besonderen Kasseneinrichtungen sestgesetzten Invaliden= und Altersrenten
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V
beschlossen:
I. Die Höhe der dem Gemeinvermögen für seinen Bestand zu Anfang des Rechnungsjahrs und
für die Einnahmen aus Beiträgen im Laufe des Rechnungsjahrs gutzuschreibenden Zinsen beträgt jährlich
drei v. H.; für die letzteren Einnahmen sind Zinsen nur für drei Achtel Jahre gutzuschreiben.
II. Die Kapitalwerthe der Invaliden= und Altersrenten sind bis auf Weiteres nach solgenden
Bestimmungen zu berechnen. «
Auf Grund der angehängten Ausscheidetafeln sind unter Anrechnung eines Zinsfußes von drei
v. H. nach Maßgabe der in der Denkschrist zum Invalidenversicherungsgesetz-Entwurfe mitgetheilten
mathematischen Formeln (zu vergl. Stenogr. Berichte des Reichstags, 10. Legislaturperiode I. Session
1898/1900, 1. Anlageband, Aktenstück zu Nr. 93) die Kapitalwerihe (Rentenwerthe) einer in monatlichen
Theilbeträgen im voraus fälligen Einheitsrente (Jahresrente im Betrage von 1 J) für alle in Frage
kommenden vollen Alterojahre zu berechnen; für die zwischen zwei vollen Altersjahren liegenden Lebens-
alter gilt als Rentenwerth das Mittel aus den Rentenwerthen für die beiden in Betracht kommenden
vollen Allersjahre.
Es ist zu unterscheiden zwischen
a) Renten, die am 1. Januar 1900 in Kraft waren,
b) Renten, die nach dem 1. Januar 1900 neu bewilligt werden.
Für die Kapitalisirung der unter a bezeichneten Renten ist das Alter der Rentenempfänger und
bei den Invalidenrenten auch die Dauer des Rentenbezugs am 1. Januar 1900 maßgebend. Das Alter
ist aus der Formel
1890 — Geburtsjahr 1. !
die Dauer des Rentenbezugs aus der Formel
1900 — (Rentenbeginnsjahr +510
zu ermitteln.
Der Kapitalisirung ist der Jahresbetrag der dem Reiche, dem Gemeinvermögen und dem Sonder-
vermögen von jeder Rente zur Last fallenden Untheile zu Grunde zu legen.
Von den unter b bezeichneten Renten sind die auf Grund des §. 16 des Gesetzes bewilligten
Krankenrenten von der Kapitalisirung auszuschließen; als Belastung ist für diese 1¼ des Jahresbetrags
aller im laufenden Jahre neu bewilligten Nenten in Ansatz zu bringen.
Jür die Kapilalisirung der neu bewilligten Allersrenten und der aus Grund des §. 15 des