Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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über Gegenstände des öffentlichen Verkehrs (z. B. Eisenbahnen, Post), der Landwirthschaft, 
des Handels, der Industrie und dergleichen: 
b) in zwei schriftlichen Uebersetzungen in fremde Sprachen nach Wahl des Prüflings (§. 1); 
) in der Lösung einer Aufgabe aus der Arithmetik. 
Für den deutschen Aufsatz erhält der Prüfling drei Aufgaben verschiedenartigen Inhalts, unter 
denen ihm die Auswahl überlassen bleibt. 
8. 5. 
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Civilvorsitzenden gestellt, der bei 
Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in Anspruch zu nehmen und 
ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat. 
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Prüflinge nicht selbst, sondern durch den die Aus- 
arbeitung derselben überwachenden Osfizier oder Lehrer mittheilt, hat er sie diesem versiegelt zu übergeben. 
Das Siegel darf erst beim Beginne der schriftlichen Prüfsung geöffnet werden. 
S. 6 
Die schriftliche Prüsung findet unter Ausicht statt. Zur Anfertigung des deutschen Aufsatzes 
sind den Prüflingen vier Stunden, für die im F. 4 unter b und c Cedachten drei Arbeiten je eine Stunde 
zu gewähren. Die Zeit, welche zum Dikliren der Aufgaben erforderlich ist, wird hierbei nicht in An- 
rechnung gebracht. Die Benutzung von Hülfsmitteln und Versuche zu Täuschungen haben die Aus- 
schließung von der Prüfung zur Folge. 
5. 7. 
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civilvorsitzenden zur 
Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und zwar vorzugsweise an diejenigen, 
denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenständen obliegt. Das Resultat ist unter Vorlegung 
der gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu erlheilenden 
Censuren werden nöthigen Falles durch Mehrheitsbeschluß festgestellt. 
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten zu verlangen. 
— S. 8. 
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden 
hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten. 
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen Mitglieder der 
Kommission nach deren unter Zustimmung des Civilvorsitzenden getroffener Vereinbarung. 
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, Fragen an die 
Prüflinge zu stellen. 
C. 9. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchstens zehn Prüflingen. Auf 
die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ist, sind — ausschließlich der für die Feststellung des 
Ergebnisses erforderlichen Zeit (§. 11) — vier Stunden zu verwenden. Besteht die Abtheilung aus 
weniger als zehn Prüflingen, so ist eine entsprechende Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig. 
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung. 
g. 10. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die betreffenden 
Prüflinge zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. — Es findet dies namentlich statt, 
wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammatikalische Fehler enthält, oder durch auf- 
fallenden Mangel an Zusammenhang und an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein darthut, daß 
der Prüfling den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt.
	        
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