Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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11. Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden 
Vermerke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„aus dem Heere ausgestoßen“ 
oder wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der Uebertritt zum Landsturm 2. Aufgebots ohne 
Weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen nicht verfügt war. 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten bei der Kontrolstelle nach 
Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
4t Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt III. A. 
zu verfahren. 
12. Urlaubspaß (für Rekruten). 
a) Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum Ablaufe dieses 
Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die vorgeschriebenen Meldungen bei der 
Kontrolstelle bewirkt hat. 
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem Betreffenden nach 
Abschnitt III. B. zu verfahren. 
3 an nur die Meldung bei der Kontrolstelle versäumt, so ist nach Abschnitt III. A. zu 
verfahren. 
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben, und hat Inhaber inzwischen keinen 
Gestellungsbefehl zum Eintritte bei einem Truppen-(Marine-theil erhalten, so ist nur die 
Ellig der Meldepflicht bei der Kontrolstelle zu kontroliren, event. nach Abschnitt III. A. 
zu verfahren. - 
11.Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Gingauge bezeichurten Altersgrenze befindlichen 
Personen zu verfahren ist, welche keine Militärpapirre haben. 
1. Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre befindet und keine Militärpapiere hat oder sich über seine Militärverhältnisse nicht anderweit 
glaubhaft auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der mit der Führung 
der Rekrutirungsstammrolle betrauten Behörde (Guts-, Gemeindevorsteher 2c.) zur Anzeige zu bringen, 
anderenfalls derselben zuzuführen. 
Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der Militärverhältnisse des 
Betreffenden zu veranlassen. 
Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine Dienstpflicht von den Ersatz- 
behörden noch nicht endgültig enlschieden ist, so sind seine persönlichen Verhällnisse unter Benutzung 
eines Formulars der Rekrutirungsstammrolle festzustellen. 
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Mililärpflichtige seiner Melde= und Gestlellungs- 
pflicht (beim Stammrollenführer bezw. bei der Ersatzkommission) nicht nachgekommen ist, und hat 
der Betreffende am Orte oder in dem betreffenden Aushebungsbezirke keinen sesten Wohnsitz, so ist 
derselbe — unter gleichzeitiger Uebersendung des ausgesüllten Formulars — dem Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission zuzuführen. Hat der Militärpflichtige am Aufgreifungsort oder in dem 
betreffenden Aushebungsbezirke seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige und Uebersendung des 
Formulars an den Cidvilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben, aber noch nicht zur Einstellung gebracht 
worden, so ist in einer mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: 
a) Vor= und Familienname, 
b) Tag und Ort der Geburt, 
Jß0) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, 
4) in welchem Aushebungsbezirk und für welchen Truppen-(Marine-theil ausgehoben, 
e) wo bisher oder zuletzt in Kontrole. 
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