Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 443
So wenig diese Gegenstände im Falle der Anwendung gesonderter
Versteigerung von der Beschlagnahme frei geworden sein würden, wenn in
Ansehung des Anwesens das Verfahren zu Ende gekommen wäre, bevor
die gesonderte Versteigerung erfolgte, ebensowenig konnte die Beendigung
des Verfahrens in Ansehung des Anwesens die Beschlagnahme der nicht
mitversteigerten Zubehörstücke und Früchte aufheben.
Diese Gegenstände blieben vielmehr der Beschlagnahme unterworfen,
und mußten nunmehr gesondert versteigert werden. Die Sparvereinskasse
war sowohl vermöge des vollstreckbaren Schuldtitels, auf Grund dessen
sie die Zwangsversteigerung betrieb, als vermöge ihres Hypothekenrechts
befugt, die Herausgabe der von dem Revisionskläger erworbenen Gegenstände
zum Zwecke der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens zu verlangen.
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Die Hypothek erstreckte sich in Folge der Beschlagnahme auf die nach
der Bewirkung der Beschlagnahme an dem Grundstücke getrennten Früchte,
die ohne die Beschlagnahme nach § 33 des Hypothekengesetzes mit der
Trennung von ihr frei geworden sein würden, und blieb in Folge des in
der Beschlagnahme enthaltenen Veräußerungsverbotes an den veräußerten
Gegenständen bestehen.
Das Recht des Hypothekgläubigers an diesen Gegenständen ging auch
nicht dadurch unter, daß die Hypothek an dem Anwesen in Folge der
Zwangsversteigerung des Anwesens erlosch. Diese noch übrigen Bestandtheile
der Immobiliarmasse blieben vielmehr dem Rechte des Hypothekgläubigers
ebenso unterworfen, wie wenn ihre gesonderte Versteigerung
angeordnet worden wäre, aber noch nicht stattgefunden hätte, als das
Verfahren in Ansehung des Anwesens zu Ende kam. Die Sparvereinskasse
konnte noch immer Befriedigung aus diesen Gegenständen nach dem
Range ihrer Hypothek, unter den bestehenden Verhältnissen also, da die
ihrer Hypothek im Range vorgehenden Ansprüche bei der Zwangsversteigerung
des Anwesens gedeckt worden waren, an erster Stelle verlangen.
Der Revisionskläger vermag die von ihm erworbenen Gegenstände
nicht zum Zwecke der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens herauszugeben,
weil er sie theils veräußert, theils verbraucht hat. Da er sich
nicht im guten Glauben befunden hat, so mußte er den Werth erstatten
(Bayr. LR. Thl. Il Kap 11 8 11 Nr. 2), soweit dessen Betrag zur Befriedigung
des Hypothekgläubigers erforderlich war, im vorliegenden Falle also den
ganzen Betrag, und die Sparvereinskasse konnte die Zahlung an sie selbst
verlangen, weil ein Vertheilungsverfahren nicht eröffnet, und nach dem
Gesetze auch nicht erforderlich war. Urtheil vom 26. Januar 1900;
Reg.-Nr. 1 127/99.