Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 4. Mai 1917
Abt. III# Nr. 2240 T. U.
Zusatzbefehl über Arbeitsnachweis.
Die im Befehl vom 8. Februar 1916 Abt. IIIa Nr. 575 T. L. — unter Ziffer 1
vorgeschriebenen Meldungen sind vom Tage des Erscheinens des diese Bekanntmachung ent-
haltenden Amtsblattes von sämtlichen im Bereich des XX. Armeekorps betriebenen Arbeitsnach-
weisen nur an die Zentralstelle für Arbeitsnachweise im Bereiche des XX. Armeekorps in
Allenstein, Neues Rathaus, zu erstatten.
Der Zusatzbefehl über den gleichen Gegenstand vom 15. April 1916 — Abt. IIIa
Nr. 1575 T. U. y) — fällt weg.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie. Generalmajor.
*) Dieser ordnete die Meldung an die „Zentralstelle für Arbeitsnachweis in Königsberg i. Pr., Klapper-
wiese 3“ an.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 14. Juli 1915
Abt. IIla Nr. 2226 I. L.
Vertragsbruch landwirtschaftlicher
Dienstboten und Arbeiter.
Verordnung.
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps bestimme ich im Anschlusse an das Gesetz
vom 24. April 1854 betr. Verletzung der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen
Arbeiter im Interesse der öffentlichen Sicherheit auf die Dauer des Kriegszustandes wie folgt:
1.
Landwirtschaftlichen Dienstboten und landwirtschaftlichen Arbeitern beiderlei Geschlechts
wird verboten, ihre Arbeitsstelle vor Ablauf des Vertrages ohne gesetzmäßige Ursache zu ver-
lassen. Sie dürfen den Ortsbezirk, in dem sich ihre Arbeitsstelle befindet, vor Ablauf des Ver-
trages unter Aufgabe ihres Dienstes nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsvorstehers
verlassen, es sei denn, daß ihr bisheriger Dienstherr ihnen einen Losschein erteilt hat, oder daß
sie eine gerichtliche Entscheidung erwirkt haben, wonach sie den Dienst zu verlassen berechtigt sind.
Versagt der Amtsvorsteher die Genehmigung, so steht die vorläufige Entscheidung darüber, ob
ein triftiger Grund zum Verlassen des Dienstes vorliegt, dem Landrat zu, der in diesem Falle
die Genehmigung erteilt.
Landwirtschaftlichen Dienstherren oder landwirtschaftlichen Arbeitgebern wird es verboten,
Arbeiter der im § 1 bezeichneten Art vor Ablauf des Vertrages ohne gesetzmäßige Ursache ihres
Dienstes zu entlassen, sie durch vertragswidriges Verhalten ihrerseits zum Vertragsbruche zu
treiben oder ihnen beim Ablauf des Vertrages oder sonst ohne gesetzmäßige Ursache den Los-
schein (§ 1) zu versagen. 83
83.
Allen Dienstherren und Arbeitgebern ohne Unterschied wird es verboten, Arbeiter der
im § 1 bezeichneten Art ohne Vorlegung einer der drei daselbst aufgeführten Urkunden — Ge-
nehmigung des Amtsvorstehers bezw. Landrats oder Losschein des Arbeitgebers oder gerichtliche
Entscheidung — in Dienst zu nehmen.
84.
Bezüglich der ausländischen Saisonarbeiter verbleibt es bei meinen Verboten vom
8. August, 5. Oktober 1914 und 2. Januar 1915“). Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die darin enthaltenen
Verbote nicht nur für den Winter 1914.·15 erlassen sind, sondern bis auf Weiteres Geltung haben.
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote in I§ 1—4 werden gemäß § 9b des Gesetzes
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern die bestehenden Gesetze
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen. 6
§ 6.
Die Verordnung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie.
*) Jetzt: Verbote vom 29. Oktober 1915 — Abt. IIIa#Nr. 59189/3833 — und 9. Dezember 1915
— Abt. IIIa Nr. 4388 , die nach Bekanntmachung vom 12. September 1916 Act. IIId Nr. 4241 —
auch für das Wirtschaftsjahr 1917 gelten. — Sie sind im Abschnitt VI nachstehend abgedruckt.