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2. Marine und Schiffahrt.
Zur Regelung des Verlehrs auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal ist von dem Kaiserlichen Kanalamt in Kiel
unter Aufhebung der Betriebsordnung vom 12. November 1898 (Central-Blatt für 1899 S. 57 ff.) die
in der Beilage abgedruckte Betriebsordnung vom 29. Juli 1901 erlassen.
3. Post= und Telegraphen-Wesen.
BZekanutmachung.
Bestimmungen über die Benutzung der Fernsprechverbindungsleitungen zur Nachtzeit.
1. Die Fernsprechverbindungen zwischen Orten, in welchen Nacht-Fernsprechdienst abgehalten
wird, können von den Fernsprech-Theilnehmern in der Zeit von 9 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr Vor-
mittags im Sommer und bis 8 Uhr Vormitlags im Winter sowohl zu Einzelgesprächen als auch zu
Gesprächen im Abonnement benutzt werden.
2. Gewöhnliche und dringende Einzelgespräche sind unter denselben Bedingungen, wie am Tage
zulässig. Sie können indeß nur zu den durch Abonnements nicht belegten Zeiten abgewickelt werden.
3. Abonnementsgespräche sind für solche Gesprächsverbindungen zulässig, welche täglich zwischen
denselben Theilnehmern zu denselben Zeilen hergestellt werden.
Jedes Abonnement umfaßt mindestens die Dauer eines Monats. Es kann jederzeit beginnen,
aber die Monatsdauer wird stels vom folgenden 1. oder 16. des Monats gerechnet. Für die Zeit bis
zum Beginne des Monatsabonnements ist der antheilige Betrag der Monatsabonnementsgebühr mit der
ersten Monatsgebühr zu entrichten. Die Lösung des Abonnements findet nur statt mit Ablauf des
15. oder zu Ende eines Monats.
Für Abonnementsgespräche ist die Hälfte der Gebühren gleich langer gewöhnlicher Tagesgespräche
zu entrichten. Die Gebühr ist im voraus sällig. Bei Berechnung des Monatsbetrags wird der Monat
zu 30 Tagen berechnet.
Eine Erstattung von Gebühren für nicht benutzte Gesprächsverbindungen erfolgt nicht. Ist
indeß die Gesprächszeit nicht oder nicht völlig ausgenutzt worden, weil der Betrieb gestört war, so wird
dem Theilnehmer, wenn möglich, in derselben Nacht ein Ausgleich geboten. Ist wegen Störung des
Betriebs das Gespräch überhaupt nicht zu Stande gekommen, und hat ein Ausgleich nicht erfolgen
lönnen, ! r wird auf Antrag des Theilnehmers ein Dreißigstel der Monatsgebühr für das Gespräch
zurückgezahlt.
4. Der Antrag auf Ueberlassung eines Abonnements ist bei der Vermittelungsanstalt am Orte
anzubringen, mit welcher auch die Zeit der Abonnementsgespräche im voraus vereinbart wird.
Die Mindestdauer eines Gesprächs beträgt 6, die Höchstdauer 12 Minuten.
5. Abonnementsgespräche dürfen nur in Angelegenheiten des Theilnehmers oder der zu seinem
Hausstand oder Geschäfte gehörigen Personen geführt werden.
Berlin, den 19. September 1901.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.