Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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EF. 31. 
In den Ausweichestellen („Weichen"“) haben die Schiffe nach Vorschrist des §F. 42 festzulegen, 
wenn für sie das Weichensignal auf „Halt“ (Nr. 19—23, 26—30 bezw. 33) gestellt ist, und dürfen ihre 
Fahrt erst fortsetzen, wenn sie durch Signal (Nr. 24, 31) die Erlaubniß dazu erhalten. 
Bei Nacht darf keine Weiche durchfahren werden, wenn nicht das Signal für freie Fahrt (Nr. 24 
bezw. 31) steht. Ist Nachts beim Annähern an eine Weiche keinerlei Signal zu erkennen, so ist die Fahrt 
vor der Weiche zu ermäßigen bezw. zu stoppen und es sind mit der Dampfpfeife forlwährend kurze Töne 
zu geben, bis von der Weiche ein Signal gegeben wird, dem entsprechend dann zu verfahren ist. 
§. 32. 
Für das Passiren der Eisenbahn-Drehbrücken bei Osterrönfeld und Taterpfahl gelten folgende 
Vorschriften: 
1. Zeigt das auf dem südlichen Kanalufer 600 Meter vor der Brücke aufsgestellte Borfignal 
ei der Annäherung eines Schiffes und mindestens noch zu der Zeit, wenn die Kommando- 
brücke des Schiffes den Signalmast passirt, die Stellung „freie Fahrt“, so hat das Schiff 
seine Fahrt durch die Brückenpfeiler hindurch fortzusetzen und darf sich darin auch nicht 
beirren lassen, wenn es das auf dem südlichen Kanalufer, 150 Meter vor der Brücke auf- 
gestellte Warnungssignal in Haltestellung finden sollte. 
Das Vorfinden der Stellung des Vorsignals „freie Fahrt“ und die Absicht, durch- 
zufahren, ist durch Signal mit der Dampfpfeife: ein langer (6 Sekunden) Ton, anzuzeigen. 
Steht das Vorsignal bei der Annäherung des Schiffes auf „Halt“ oder wird es auf 
„Halt“ gestellt, noch ehe die Kommandobrücke des Schiffes am Signal vorbei ist, so ist 
mit der Dampfpfeife das Signal „Verstanden“ durch zweimal drei kurze (1 Sekunde) Töne 
zu geben, die Fahrt einzustellen und event. an den Dalben vor dem Warnungssignale 
-estzulegen, falls nicht inzwischen dieses auf „freie Fahrt“ gestellt worden ist. 
Das Schiff darf sich erst wieder in Bewegung setzen, nachdem das Warnungs- 
signal auf „freie Fahrt“ gestellt ist. 
S 
F. 33. 
Für das Passiren der Straßendrehbrücke bei Rendsburg und der Pontonbrücke bei Holtenau gelten 
folgende Vorschriften: 
Bei der Annäherung an das auf dem südlichen Kanalufer, 900 Meter vor den Brücken, 
aufgestellte Vorsignal hat das Schiff durch drei lange (6 Sekunden) Töne mit der Dampf-- 
pfeife das Zeichen zum Oeffnen der Brücke zu geben. 
Das Schiff hat zu stoppen und an den Dalben festzumachen, wenn vom Vorsignal- 
Wärter oder von der Brücke aus das allgemeine Haltesignal (Anlage 1 Nr. 35) gegeben 
wird, dessen Verstehen durch drei kurze Töne mit der Dampfpfeise anzuzeigen ist. Es darf 
die Fahrt erst wieder aufnehmen, wenn durch Winken mit einer grünen Flagge bezw. 
Laterne (Anlage 1 Nr. 36) die Aufforderung dazu ergeht. 
Das im Absatz 1 erwähnte Signal haben auch diejenigen Dampfer zu 
geben, die vom Holtenauer Binnenhafen aus die Kanalfahrt nach Westen an- 
treten wollen. 
F. 34. 
Ruderboote sowie die nach dem ersten Satze des 8. 9 vom Lootsenzwange befreiten Fahr- 
zeuge haben keinen Anspruch darauf, daß für sie die im §. 33 erwähnten Brücken besonders geöffnet 
werden, sie haben vielmehr zu halten und gegebenen Falles an den Dalben vor der Brücke — event. 
nach Anordnung des Brückenmaschinisten bezw. des Brückenmeisters — festzumachen und abzuwarten, bis 
ihnen durch Winken mit einer grünen Flagge von dem ihnen zugekehrten Brückenende aus die Erlaubniß 
zum Durchfahren ertheilt wird. 
8. 35. 
Fahrzeuge, deren Höhe das Passiren der geschlossenen Drehbrücken gestattet, sind an vorstehende 
Bestimmungen (88. 32 bis 34) nicht gebunden.
	        
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