Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Nicht ordnungsmäßig angemeldete Schiffe dürfen von den Schleppzügen der Kanalverwaltung 
nicht « mitgenommen werden. 
§. 52. 
Die Schleppdampfer der Kanalverwallung befahren regelmäßig nur den Kanal selbst, so daß 
Schiffe, die nach Orten an der Eider bestimmt sind, nur bis zur Fahrwasserboje im Audorfer See beie 
km 65 geschleppt werden: Schiffe, die von jenen Orten herkommend, in einem Schleppzuge der Kanal- 
verwaltung weiter geschleppt werden wollen, haben ihn in der Nähe jener Boje abzuwarten. 
. 53. 
Wer beim Ordnen seines Schleppzugs rs r Abgangshafen nicht bereit zur Einreihung in ihn ist, 
oder wer von einem an der Kanalstrecke belegenen Schiffsliegeplatz aus sich zum Geschlepptwerden an- 
gemeldet hat und durch eigene oder seiner Leute Schuld die Mitnahme durch den dazu bestimmten Schleppzug 
von dem gemeldeten Platze aus vereitelt, verwirkt dadurch den Anspruch auf Erlaß des gestundeten oder 
Erstattung des gezahlten Schlepplohns und kann nur durch nochmalige Anmeldung und Entrichtung des 
tarismäßigen Schlepplohns Aufnahme in einen Schleppzug der Kanalverwaltung erlangen. 
S. 54. 
Die Schleppzüge der Kanalverwaltung werden möglichst ohne jeden Aufenthalt durch den Kanal 
geführt, Wünsche einzelner Schiffsführer auf Unterbrechung der Fahrt können nicht berücksichtigt werden. 
Trennt ein Schiff sich vor Erreichung des angegebenen Zieles freiwillig von seinem Schleppzuge, so hat 
es keinen Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Theiles des gezahlten, oder auf theilweisen Erlaß 
des entsprechend der Anmeldung zu zahlenden Schlepplohns. 
. .55. 
Wenn der Schleppzug nicht zur angekündigten Zeit vom Ausgangshafen abgeht oder an dem 
Orte, wo er ein Fahrzeug aufnehmen soll, eintrifft, oder in der Fahrt, aus welchem Grunde es auch sei, 
Verzögerungen entstehen, so können daraus keinerlei Entschädigungsansprüche an die Kanalverwallung 
hergeleitet werden. 
Das Reich leistet auch keinen Ersatz für Schäden, welche einem Fahrzeuge bei Be- 
förderung mittelst eines Schleppdampfers der Kanalverwaltung durch etwaiges Ver- 
schulden der Besatzung des Schleppdampfers oder sonstigen an der Beförderung des 
geschleppten Schiffes betheiligten Personals der Kanalverwaltung innerhalb des Kanal- 
polizeibezirkes zugefügt werden. 
,56. 
Fahrzeuge, die von Brunsbüttel bezw. Holtenau weiter in die Elbe bezw. in die Kieler Föhrde 
sahren, werden bis auf die betreffende Rhede geschlrppt. Zum Loswerfen haben sie hier — ebenso auch, wenn 
sie innerhalb des Kanals aus dem Schleppzug ausscheiden wollen — die Aufforderung des Führers des 
Schleppdampfers oder des begleitenden Lootsen abzuwarten und nach seiner Anordnung zu manöoriren 
bis sie vom Schleppzuge frei sind. 
8. 67. 
Auf das Schleppen einzelner Fahrzeuge oder Schiffsgefäße durch Dampfer der Kanalverwaltung 
finden die Vorschristen der §§. 49, 51—56 sinngemäß Anwendung. 
§. 58. 
Außer den dazu bestimmten Dampfern der Kanalverwaltung dürfen auch im Besitz anderer 
Reichs-, Staats= oder Kommunalverwaltungen oder Privater befindliche Dampfer u. s. w. Schleppdienste 
im Kanal verrichten, sofern sie durch ihre Bauart, ihre Einrichtung, ihre Maschinenkräfte u. s. w nach 
dem allein maßgebenden Urtheile der Kanalverwaltung sich dazu eignen. 
8. 69. 
Für diesen Schleppdienst gelten folgende besondere Vorschriften: 
1. Auch für die Schleppdampfer selbst ist die tarifmäßige Kanalabgabe zu entrichten; 
2. die Länge des Anhanges — vom Heck des Schleppers bis zum Heck des letzten Fahrzeugs 
gemessen — darf 100 m, seine Breite 20 m nicht überschreiten;
	        
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