Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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. mehr wie zwei Fahrzeuge dürfen nicht neben einander geschleppt werden; 
. Schleppen langsseit ist nur mit besonderer Erlaubniß und unter den dabei gestellten 
Bedingungen zulässig; 
beim Einfahren in die Kanalmündung bezw. in die Schleusen ist auf Verlangen und nach 
Anordnung der Hafenbehörde der Schleppzug zu theilen; 
Schleppzüge dürfen nicht schneller als 10 km in der Stunde (über den Grund) sahren. 
Andererseits muß aber der Schleppdampfer so stark sein, daß er seinen Anhang mit einer 
Geschwindigkeit von mindestens 9 km (über den Grund) in der Stunde bewegt, widrigen- 
falls die Kanalverwaltung berechligt ist, den Anhang zu theilen und nach Befinden den 
vom Schleppzug abgetrennten Theil durch Dampfer der Kanalverwaltung gegen die tarif- 
mäßige Schleppgebühr weiterzubringen, oder, wo dies nicht angängig, dem Schleppdampser 
auf seine Kosten einen genügend starken Dampfer zur Hülfe beizugeben; 
Fahrzeuge, die einen Raumgehalt von mehr wie 500 Registertons Brutte haben, müssen 
einen Schlepper für sich haben; 
die Schleppzüge dürfen nur bei Tage, außerdem nicht bei unsichtigem Wetter und bei Sturm 
fahren. In Fahrt befindliche Schleppzüge haben sich daher so einzurichten, daß sie vor 
Eintritt der Dunkelheit in einer Weiche festmachen. Beim unerwarteten Eintritt von schlechtem 
Wetter dürfen sie, wenn sie die nächste Weiche nicht mehr erreichen können, an den Pollern 
am Kanalufer festmachen (s. auch S. 42). 
8. 60. 
Bei allen geschleppten Fahrzeugen muß während der Fahrt das Steuerruder steis durch einen 
seefahrtskundigen Erwachsenen besetzt sein und sachgemäß, gegebenen Falles genau nach den Weisungen 
des Führers des Schleppdampfers bezw. des Lootsen gelegt werden 
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Abschnitt IX. 
Allgemeine polizeiliche Vorschriften. 
. 8. 61. 
Schiffe mit Spreugstoffen von mehr als 35 kg Gewicht müssen als Warnungszeichen eine von 
weilem erkennbare, stets ausgespannt zu haltende schwarze Flagge mit einem weißen P führen; im 
Uebrigen gelten für diese Schiffe die für den Verkehr mit explosiven und feuergefährlichen Gegenständen 
ergangenen Bestimmungen. 
Schiffe mit derartiger Ladung müssen vönlig isolirt, also event. von einem besonderen Schlepp- 
dampfer, ohne jeden Aufenthalt durchgeführt werden. 
Auf die Munition der Kriegsschiffe findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
8. 62. 
Schiffe, welche Vieh aus solchen Ländern geladen haben, aus denen die Ein- und Durchfuhr 
für die Provinz Schleswig-Holstein im Uebrigen verboten oder Einschränkungen unterworfen ist, dürfen 
unter solgenden Bedingungen den Kaiser Wilhelm-Kanal passiren: 
1. Thierische Abfallstoffe dürfen während der Fahrt durch den Kanal von den Schiffen nicht 
entfernt, insbesondere nicht in das Kanalwasser geworfen werden; 
Personen, welche mit der Wartung oder Verpflegung der auf dem Schiffe befindlichen 
Thiere zu thun haben, oder sonst mit denselben in Berührung kommen, dürfen während 
der Fahrt durch den Kanal das Land nicht betreten. 
Zum Zwecke der Kontrole der obigen Verbote hat ein Angestellter jedes mit Vieh beladene 
Schiff während der Fahrt durch den Kanal zu begleiten, wofür eine Gebühr von 13 —## 
— bei Schiffen, die den Kanal bei km 63 verlassen oder dort in ihn eintreten, 
von § —, die mit den Kanalabgaben erhoben wird, zu erlegen ist. 
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