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2. Der Antritt der Kanalfahrt bezw. die Ausfahrt aus dem Kanal wird nicht eher gestattet,
als bis der Schiffsführer durch Vorzeigung der abgestempelten Quittung den Nachweis geliefert hat, daß
die Abgaben bezahlt sind.
Schiffe, die keinen Lootsen haben, oder die keinem Schleppzuge angehören, haben die Ouittung
dem diensthabenden Schleusenmeister vorzuzeigen.
3. Schiffe, die von einem Orte außerhalb des Kanals nach einem an diesem belegenen Orte
fahren, um auf demselben Wege zurückzukehren, können beim Eintritt in den Kanal auch die Abgaben
für die Käcfahrt entrichten.
Schiffe, die von einem Orte am Kanal ihre gatt antreten oder fortsetzen,
haben, eaeb⅝ sie für diese Fahrt noch keine Anmeldungen besitzen, Passirscheine zu lösen.
Wenn ein solches Schiff eine Endschleuse erreicht, so hat es die schuldig gewordenen Ab-
gaben sofort, sonst spätestens innerhalb acht Tagen nach Ausstellung des Scheines an das
in diesem angegebene Nebenzollamt zu zahlen.
§. 2.
Aumeldeformulare.
A. Durchgangsverkehr.
Für die Strecke Holtenau—Brunsbüttel und umgekehrt sind die weißen Anmeldeformulare nach
Muster A zu benutzen.
B. Theilstreckenverkehr.
1. Für Fahrten von außen nach einem Orle am Kanal im Falle des §. 1 Abs. 3 sind An-
meldeformulare nach Muster B mit rothem Streifen zu benutzen.
2. Für den Verkehr auf der Strecke von der Elbe bis km 23 und umgekehrt sind Anmelde-
formulare nach Muster C mit grünem Streifen zu benutzen.
3. Für Fahrten von einem am Kanal gelegenen Orte aus sind vor ihrem Antritie bei den
ecchenmrtern, Fährwärtern oder Kanalmeistern Passirscheine nach Muster D mit gelbem Sreifen
zu lösen
S. 3.
Kontrole der in den Anmeldeformularen gemachten Augaben.
Die Beamten der Kanalverwaltung sind jederzeit berechtigt, sich von der Richtigkeit der von dem
Schiffsführer gemachten Angaben in geeigneter Weise zu überzeugen. Die Schiffsführer sind verpflichtet,
die Beamten nach Kräften zu unterstützen.
Bei Fahrten im Theilstreckenverkehr ist der Endpunkt bezw. auch der Anfangspunkt der Fahrt
dem Hebungsbeamten glaubhaft nachzuweisen.
8. 4.
Abschätzung des Raumgehalts.
Schiffe, welche keinen ordnungsmäßigen Meßbrief (T. 1) besitzen, werden von Beamten der Kanal-
verwaltung vorbehaltlich der Lefugnife der letzteren, eine Vermessung oder Nachvermessung der Schiffe
vorzunehmen, auf ihren Netlo-Raumgehalt abgeschätzt und nach dieser Abschätzung tarisirt.
Gegen die Festsetzung der Kanalgebühren ist innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach der Mittheilung des Gebührenbetrags an den Schiffsführer oder die an
seiner Stelle die Zahlung bewirkende Person der Einspruch bei dem Kaiserlichen Kanal-
amte zulässig. (F. 4 des Gesetzes, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser
Wilhelm-Kanals, vom 20. Juni 1899 — Reichs-Gesetzbl. S. 315 ff. — Anlage 3 —.) Inner-
halb der genannten Frist ist ein ordnungsmäßiger, im Deutschen Reiche alerkannten Meß-
brief dem Kanalamte vorzulegen.
) Lootsenpflichtige Schiffe, welche ihren Loolsen schon bei Nübbel oder in der Rendsburger Schleuse an Bord
nehmen, können ihre Passirscheine von diesem erhalten.