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8. 5.
Fahrscheinhefte.
Schiffe, die wiederholt den ganzen Kanal unter gleichen Voraussetzungen durchfahren wollen,
können Fahrscheinhefte nach Muster E lösen.
Diese Faheschetuhete welche vom Tage ihrer Ausstellung gerechnet 2 Jahre Gültigkeit haben,
werden von dem Kaiserlichen Kanalamte zu Kiel und von den Nebenzollämtern zu Holtenau und Bruns-
büttel auf mündlichen oder schriftlichen Antrag ausgegeben. Dem Antrage sind ein Anmeldeformular in
doppelter Ausfertigung und die Schiffspapiere beizufügen.
g. 6.
Stundung der Abgaben.
Das Kanalamt ist ermächtigt, nicht aber verpflichtet, solchen Rhedereien, deren Schiffe den Kanal
wiederholt benutzen und monatlich mindestens 300 J“ Kanalabgaben entrichten, auf besonderen Antrag
eine einmonatliche Stundung der Abgaben zu gewähren.
Die Bedingungen dafür werden auf Verlangen vom Kaiserlichen Kanalamte mitgetheilt.
S. 7.
Zahlungsmittel.
Die Zahlungen können außer in deutscher Reichswährung auch in englischer, skandinavischer,
holländischer, russischer und Franken-Währung geleistet werden. Diese fremden Geldsorten werden nach
einem in den Hebestellen aushängenden Tarif in Zahlung angenommen.
An Stelle der Einzahlung des baaren Geldes ist Ueberweisung im Reichsbankverkehr an die
Kaiserliche Oberpostkasse (Kanalverwaltung) in Kiel gestattet.
g. 8.
Kontrole.
Die Kanalverwaltung behält sich das Recht vor, sich jederzeit durch ihre Beamten die Ueber-
zeugung zu verschaffen, daß Schiffe, die den Kanal befahren, ihre Abgaben ordnungsmäßig entrichtet haben.
Berlin. Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.