Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Anlage 2. 
Im zweiten Absatze des §. 1 wird am Schlusse hinzugefügt: 
„An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch den Reichskanzler bestimmten Prüfungs= 
kommissionen das Russische treten.)" 
An den Schluß der Seite tritt die Anmerkung: 
„½)Findet bei der für die Prüfung örtlich zuständigen Prüfungskommission eine Prüfung 
im Russischen nicht statt, so darf diese dem Prüfling auf seinen Antrag gestaiten, sich der 
Prüfung im Russischen bei einer der dazu bestimmten Prüfungskommissionen zu unterziehen. 
Letztere ist alsdann entsprechend in Kenntniß zu setzen und hat nach bewirkter Prüfung im 
Russischen das Ergebniß unter Uebersendung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der örtlich 
zuständigen Kommission behufs Berücksichtigung bei der Entscheidung mitzutheilen.“ 
Der dritte Absatz des F. 2à lautet: 
„In den neueren Fremdsprachen (Französisch, Englisch oder statt des Letzteren Russisch) 
wird erfordert: neben richtiger Aussprache und Kenntniß der wichtigeren grammatikalischen 
Regeln die Fähigkeit, prosaische Schriften von milttlerer Schwierigkeit (im Französischen bei- 
spielsweise Voltaire's Charles XII, Barthélemy's voyage du jeune Anarcharsis, Fenelon's 
Telémaque, Michaud's histoire des croisades, Sgur's histoire oniverselle, Plötß chrestomathie 
und dergleichen; im Englischen beispielsweise Goldsmith's Vicar of Wukelield, Walter Scott's 
tales of a grandfather, W. Irving's sketehbock und dergleichen; im Russischen beispielsweise 
Gontscharow's Fregatte Pallas, Tolstoy's Ein Ueberfall — Sonderausgabe Berlin bei 
Bath —, Solojow's Geschichte Peters des Großen, Garschin's Erinnerungen des Gemeinen 
Iwanom — Sonderausgaben Sondershausen bei Eupel — und dergleichen) mit einiger 
Leichtigkeit und Sicherheit in gebildeter Sprache zu übersetzen, auch ein deutsches, leichtes 
Thema ohne erhebliche Verstöße gegen die Orthographie, Wortstellung und Satzbildung in 
das Französische, Englische oder Russische zu übertragen.“ 
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 9 Nr. 1 des Naturalleistungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898 
S. 361) beschlossen, daß vom 1. April 1901 ab die Vergütung für Vorspann auf Grund des nach- 
stehenden Tarifs der Vorspann-Vergütungssätze und nach Maßgabe der zugehörigen Klasseneintheilung 
der Lieferungsverbände erfolgt. 
Berlin, den 25. Februar 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
	        
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