W
— 58 —
2. Militär Wesen.
Auf Grund des §. 7 des Gesetzes vom 25. Februar 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 7), betreffend die Fest-
stellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1900, treffe ich über
die Entschädigung für Unterstützungen, welche entsprechend dem Gesetze vom 28. Februar 1868 (Reichs-
Gesetzbl. S. 59) den bedürftigen Familien von Theilnehmern der Expedition nach Ostasien gewährt
werden, folgende Bestimmungen:
8. 1.
Die auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) erhobenen Unter-
stützungsansprüche werden von den in §§. 6 ff. dieses Gesetzes bezeichneten Kommissionen der Lieferungs-
verbände eingehend geprüft. Soweit die Bedürftigkeit der einzelnen Familien anerkannt wird, setzen die
Kommissionen den Umfang und die Art der Unterstützungen fest.
§. 2.
Die Unterstützungen werden anderweitig festgesetzt oder aufgehoben, wenn die Grundlagen der
früheren Festsetzung sich ändern in Bezug auf die Unterstützungsbedürftigkeit der Familien oder in Bezug
auf einzelne Unterstützte, z. B. Ausscheiden durch den Tod, Ausscheiden von Kindern durch Bollendung
des fünfzehnten Lebensjahrs, Wegfall der Umstände, welche die Gewährung einer Unterstützung an
rswanke der Ehefrau in ausfsteigender Linie oder für ihre Kinder aus früherer Ehe angezeigt er-
einen ließen.
g. 3.
Die Lieferungsverbände haben den betheiligten Bezirkskommandos diejenigen Mannschaften zu
bezeichnen, deren Familien Unterstützung erhalten.
Die Truppenbefehlshaber bezw. die Bezirkskommandos werden den Lieferungsverbänden von der
Entlassung dieser Mannschaften sowie von den in §F. 10 Abs. 5, §. 11 des Gesetzes vom 28. Februar
1888 vorgesehenen Umständen, welche die Einstellung der Unterstützung mit sich bringen, schleunigst
Nachricht geben.
S. 4.
Ueber die gezahlten Familien-Unterstützungen werden durch den Lieferungsverband Entschädigungs-
Berechnungen nach dem anliegenden Muster A ausgestellt. Ist eine Familien-Unterstützung anderweitig
festgesetzt worden, so sind nach Maßgabe der verschiedenen Festsetzungen besondere Entschädigungs-Berech-
nungen aufzustellen.
Jede Entschädigungs-Berechnung ist mit der in dem Muster vorgesehenen Bescheinigung über die
Richtigkeit der Angaben und über die anerkannte Unterstützungsbedürftigkeit der Familie zu versehen.
Ist für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister des Eingetretenen
Unterstützung gewährt worden, so bedarf es der Bescheinigung, daß diese Personen von dem Eingetretenen
unterhalten wurden, oder daß das Unterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritte desselben
hervorgetreten ist. Ist für Verwandte der Ehefrau in ausfsteigender Linie oder für ihre Kinder aus
früherer Ehe Unterstützung gewährt worden, so sind in der Bescheinigung des vorerwähnten Inhalls
pühennem ze Umstände kurz darzulegen, welche die Gewährung einer Unterstützung angezeigt er-
einen ließen.
Ferner ist bei Aufstellung der Entschädigungs-Berechnung zu beachten:
1. In Spalte 4 wird die bewilligte Geldunterstützung angegeben, wobei der Kopf der Spalte,
soweit erforderlich, eine von dem Muster abweichende Fassung erhält.
2. Die Spalten 5 und 6 werden auf Grund der Bescheinigungen ausgefüllt, welche von den
zum Empfange der Unterstützungen berechtigten Personen über den Empfang der einzelnen
Zahlungen ausgestellt sind.