Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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3. Versicherung Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von Anusländern von der Versicherungspflicht nach dem Invaliden= 
versicherungsgesetze Vom 7. März 1901. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. Februar 1901 auf Grund des §. 4 Abs. 2 Satz 1 
des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463) beschlossen, 
„daß polnische Arbeiter russischer und österreichischer Staatsangehörigkeit, welchen der Aufenthalt 
im Inlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist und welche nach Ablauf 
Zeit in das Ausland zurückkehren müssen, der Versicherungspflicht nach dem Invaliden= 
nicht unterliegen sollen, sofern diese Arbeiter in inländischen land= oder 
Betrieben oder in deren Nebenbetrieben beschäftigt werden, und daß diese 
vom 1. April 1901 ab in Kraft treten soll.“ 
Berlin, den 7. März 1901. 
    
. Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
4. Zoll- und Steuer--Wesen. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreiche Preußen. 
Die Zollabferligungsstelle am rheinischen Bahnhofe zu Bochum führt jetzt die Bezeichnung 
„Zollabfertigungsstelle am Nordbahnhofe zu Bochum“. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Haupisteueramte zu Bochum und der Zollabfertigungsstelle am Nordbahnhofe daselbst die 
Befugniß zur Untersuchung der angemeldeten Verschnitlweine und -Moste auf ihre Eigenschaft als solche, 
dem Nebenzollamte II zu Jerzyce im Bezirke des Hauptzollamts zu Inowrazlaw die Befugniß 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I, 
dem Steueramt I zu Ibbenbüren im Bezirke des Hauptsteueramts zu Münster die Befugniß 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen ll, « 
demNebenzollamtlzuNorbenimBezirkedegHauptzollamtszuEmdendieBefugntßzur 
Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres, 
der neu errichteten Branntwein-Abfertigungsstelle zu Giesmannsdorf bei Neiße im Bezirke 
des Hauptzollamts zu Neustadt O. S. die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Brannt- 
weinsendungen unter Eisenbahnwagenverschluß oder in Eisenbahnkesselwagen, 
dem Salzsteueramte II zu Salzdetfurth im Bezirke des Hauptfteueramts zu Hildesheim die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches Siedesalz einschl. des unter Eisenbahn- 
wagenverschluß eingehenden. 
Im Königreiche Bayern. 
Die Uebergangsstellen zu Nonnenhorn und Oberreitnau im Bezirke des Hauptzollamts zu 
Lindau sind aufgehoben worden. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Salzsteueramte zu Traunstein im Bezirke des Hauptzollamts zu Reichenhall die Befugniß 
zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Reisegeräth, 
dem Nebenzollamte zu Lichtenfels im Bezirke des Hauptzollamts zu Bamberg die Befugniß zur 
Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs und zur Abfertigung von Waaren
	        
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