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Die Beschreibung soll sich namentlich beziehen auf:
a) Schaltung, Material, Abmessungen, Windungszahlen und Widerstände der stromführenden
Theile, Material und Abmessungen der Magnete und magnetisch wirksamen Eisentheile,
b) das Uebersetzungsverhältniß auf das Zählwerk von Elektricitätszählern,
e) die Einrichtungen und das Verfahren für die Gangregelung,
d) die Vorschriften für Aufhängung und Wartung der Apparate.
§. 4.
Ausführung der Systemprüfnugen.
Die Systemprüfung, soweil sie nicht nach den bisherigen Erfahrungen der Reichsanstalt theil-
weise enibehrt werden kann, bebeßt in einer Untersuchung der eingereichten Apparate in der Reichsanstalt
und in einer Erprobung des Systems im praktischen Betriebe. Wenn der erstere Theil der Prüfung, der
nach Erledigung etwaiger erforderlicher Vorverhandlungen mit dem Antragsteller innerhalb dreier Monate
abgeschlossen sein soll, ein befriedigendes Ergebniß geliefert hat, ohne daß über die Bewährung im Be-
triebe genügende Erfahrungen vorliegen, kann auf Antrag des Anmelders eine zeitweilige Zulassung
zur Beglaubigung für eine Dauer bis zu drei Jahren bewilligt werden. Spätestens ein Jahr vor Ab-
lauf dieser Zeit wird dem Antragsteller die endgüluge Entscheidung übermittelt.
Nach Abschluß des Zulassungsverfahrens werden drei der eingereichten Meßgeräthe dem Antrag-
steller zurückgegeben, die beiden anderen verbleiben als Muster und für etwaige fernere Untersuchungen
zur dauernden Verfügung der Physikalisch Technischen Reichsanstalt.
Wird die Zulassung des Sostems zur Beglaubigung versagt, so werden sämmtliche fünf ein-
gereichten Meßgeräthe dem Antragsteller zurückgegeben.
8. 5.
Zulassung von Systemen zur Beglanbigung.
Jede endgültige Zulassung eines Systems elektrischer Mebgeräthe zur Beglaubigung wird
in dem Central-Blate für das W Reich und im Reichsanzeiger bekannt gemacht.
Bei der Zulassung wird eine Bezeichnung des Systems festgesetzt, welche auf den Meßgeräthen
anzubringen ist.
Eine Veröffentlichung einer zeitweiligen Zulassung eines Systems zur Beglaubigung findet
nur auf Antrag des Anmelders statt. -
§.6.
Acad-tange-derzurBeglanbignugzugelassenensystrwr.
Von allen Aenderungen der messenden Theile der zur Beglaubigung zugelassenen Systeme, sowie
von einem Uebergonge der Verfertigung der Meßgeräthe auf eine andere Firma hat der Verfertiger
Anzeige an die Reichsanstalt zu machen. Die letztere entscheidet darüber, ob so wesentliche Aenderungen
stattgeunden haben, daß eine Ergänzung der früher ausgeführten Systemprüfung erforderlich ist. Mit
dem Antrag einer Ergänzungsprüfung sind zwei Meßgeräthe der geänderten Form und die im §. 19
unter A 3 angegebenen Gebühren einzusenden.
Nach Abschluß der Ergänzungsprüfung wird das eine der eingereichten Meßgeräthe dem Anmelder
zurückgegeben.
S. 4
Zurücknahme der Zulaffung eines Systems.
Die Zulassung eines Systems zur Beglaubigung kann wegen amtlich zur Kenntniß gekommener
Mängel desselben von der Reichsanstalt zurückgenommen werden. Die Zurücknahme erfolgt jedoch erst
dann, wenn der Verfertiger trotz Aufforderung durch die Reichsanstalt die erwähnten Mängel seiner
Exzeugnisse nicht innerhalb eines Jahres nachgewiesenermaßen beseitigt hat.
Die Zurücknahme wird, wie im §. 5 Abs. 1 angegeben, bekannt gemacht.