Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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ein  solcher  Schuldner  vor  oder  in  dem  Schwörungskermine  Anzeige  über  sein  Vermsgen
  machen,  oder  ein  Veczeichniß  desselben  übergeben,  so  ist  nichtsdestoweniger,  wenn
sich  der  Gegentheil  nicht  bei  diesen  Angaben  beruhigel,  mit  Abnahme  des  Eides,  unter
Bezugnahme  auf  diese  Angaben,  zu  verfahren.

Anträge  der  Gläubiger.

48.  Es  steht  dem  Gläubiger  frei,  wenn  er  die  Wahl  der  Befriedigungsmittel
dem  Geriche  nicht  allein  überlassen  will,  bei  dem  vollziehenden  Richter  anzuzeigen,  in
welche  Vermögenskheile  oder  einzelne  Gegenstände  die  Hilfe  vollstreckkt  werden  soll.  Von
diesen  Anträgen  des  Gläubigers  kann  aber  der  Richter  abgehen,  wenn  er  demselben  auf
andere  Weise  eben  so  sicher  und  so  schnell,  aber  mic  minderer  Beschwerde  des  Schuldners,
  zu  seiner  Befriedigung  verhelfen  kann.

§  49.  Wenn  der  Gläubiger  solche  Anträge  an  den  Richter  stellen  will,  so  kann
dieß  vor  oder  auch  während  der  Vollstreckungshandlung  geschehen.  Es  steht  dem  Glaͤubiger
  sogar  frei,  noch  bei  der  Vollstreckungshandlung  an  die  Stelle  fruͤher  angegebener
Befriedigungsmittel  andere  zu  waͤhlen.  Wenn  jedoch  durch  die  von  ihm  getroffene  Wahl
besondere  Anstalten  bei  der  Vollstreckung  noͤthig  werden,  (z.  B.  Reisen,  Zuziehung  von
Sachverstaͤndigen,  Handwerkern,  Transportmittel  und  dergleichen)  so  ist  die  Anzeige  beim
Ansuchen  um  Vollziehung  der  angedrohren  Beschlagnahme  (§  18)  zu  machen.

*  50.  Dem  Gläubiger  ist  die  Anwesenheit  bei  der  Hilfshandlung  nicht  zu  verweigern.
  Er  hat  sich  aber  dabei  aller  störenden  Einmischung  zu  enthalten.

§&  51.  Der  Schuldner  ist  verbunden,  dem  Richter  die  Behälenisse  zu  öffnen,  in
welchen  Befriedigungsmittel  gesucht  werden,  und  die  darinnen  befindlichen  Sachen  vorzuzeigen,
  weigert  er  sich  dessen,  oder  har  er  sich  entferne,  so  können  die  Behältnisse  mit
Gewalt  eröffnet  werden.

Hilfsvollstreckung  in  den  Nießbrauch,

*  52.  Von  demjenigen  Vermögen,  an  welchem  der  Schuldner  nur  den  Nießbrauch
hat,  kann  lediglich  die  Nutzung  als  Gegenstand  der  Hilfsvollstreckung  in  Anspruch  genommen
  werden,  und  auch  diese  nur  in  soweit,  als  nicht  davon  die  Koften  zu  bestreiten
  sind,  welche  der  Nutzniesser  auf  die  Erhaltung  der  Sache  selbst  zu  verwenden  schuldig
  ist.

Wird  insonderheit  die  dem  Schuldner  gebührende  Nutzung  des  Vermögens  seiner
Ehefrau  oder  seiner  Kinder  vom  Gläubiger  angesprochen,  so  ist  zu  deren  Unterhalte,  in
soweit  und  so  lange  solcher  nicht  durch  den  Schuldner  selbst  (z.  B.  durch  den  Errrag
seines  Gewerbes),  oder  durch  die  Nutzungen  anderen  dem  Nießbrauch  des  Schuldners
nicht  unterworfenen  Vermögens  gedeckt  werden  kann,  ein  hinreichendes  Quantum  auszusetzen,
  welches  das  Gericht  mie  Rücksicht  auf  den  Betrag  des  Vermögens,  den  Stand
der  Personen,  und  die  ekwa  sonst  zu  beachtenden  Verhälenisse  zu  bestimmen  hat.