Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Vollziehung  der
Wahlen.

Wählbarkeit  zum
Abgeordneten.

Verlust  der  Wähl
borteit.

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G.  12.

Die  Feststellung  der  Zahl  der  von  den  einzelnen  Kreisen  bichungeweise
Wahlbezirken  zu  wählenden  Abgeordneten  erfolgt  vor  jeder  neuen  Wahl  (9F.  20.
und  122.)  durch  den  Provinzialausschuß  und  wird  durch  die  Amtsblätter  der
Provinz  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

*n  Feststellung  ist  die  durh  die  jeweilige  letzte  Volkszählung  ermittelte
Einwohnerzahl  der  Kreise  beziehungsweise  Wahlbezirke,  mit  Ausschluß  der  aktiven
Militairpersonen,  zu  Grunde  zu  legen.

K.  13.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Feststellung  sind  innerhalb  ein  und  zwanzig
Tagen  nach  Ausgabe  des  Amtsblatts,  durch  welches  die  Feststellung  veröffentlicht
worden  ist,  bei  dem  Provinzialausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  endgültig
beschließt.

F.  14.

Die  Abgeordneten  der  Landkreise  werden  von  den  Kreistagen  gewählt.

Erfolgt  die  Bildung  von  Wahlbezirken,  so  treten  die  Kreistage  der  zu
dem  Wahlbezirke  gehörigen  Landkreise  unter  dem  Vorsitze  des  von  dem  Oberpräsidenten
  zu  ernennenden  Wahlkommissars  zu  einer  Wahlversammlung  zusammen.


.  15.

Die  Abgeordneten  der  Stadtkreise  werden  von  dem  Magistae  und  der
Stadtverordnet  sammlung  beziehungsweise  dem  bürgerschaftlichen  Repräsentantenkollegium
  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters,
  die  Abgeordneten  des  Stadtkreises  Magdeburg  werden  von  dem  Kreistage
  gewählt.

S.  16.

Die  Vollziehung  der  Wahlen  der  Provinziallandtags-Abgeordneten  erfolgt

nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  hlreglements.

S.  17.
.  Wählbar  zum  Mitgliede  des  Provinziallandtages  ist  jeder  selbstständige
Angehörige  des  Deutschen  Reichs,  welcher  das  dreihigst  Lebensjahr  vollendet
hat,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  und  seit  mindestens
einem  Jahre  der  Provinz  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehört.

Als  selbstständig  gilt  dersenige,  welchem  das  Recht,  über  gcen  Vermögen
zu  verfügen  un  dastt  e  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen
  ist.

5S.  18.

Die  Wählbarkeit  geht  verloren,  sobald  eines  der  im  §.  17.  gedachten  Erfordernisse
  bei  dem  bis  dahin  Wählbaren  nicht  mehr  zutrifft.  Sie  ruht  wihrend
der  Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche

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