Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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schriften  enthält.  Das  Statut  darf  den  bestehenden  Gesetzen  nicht
widersprechen;
2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Provinzialverbandes.

Die  Provinzialstatuten  und  Reglements  sind  auf  Kosten  der  Provinzialverbände
  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.

Zweiter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Provinzialverbände.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  der  Provinziallandtage.

S.  9.
Die  Provinziolversammlung,  (der  Provinziallandtag)  besteht  aus  Abgeordneten
  der  Land=  und  Stadtkreise  der  Provinz.

S.  10.

In  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern  und  Sachsen  werden  Jahl  der  itglitber  der
für  jeden  Kreis  zwei  Abgeordnete,  in  der  Provinz  Schlesien  für  jeden  Kreis  mit  D%llandtage.
weniger  als  40,000  Einwohnern  ein  Abgeordneter,  für  jeden  Kreis  mit  40,000
oder  mehr  Einwohnern  zwei  Abgeordnete  gewählt.  Erreicht  die  Einwohnerzahl
eines  Kreises

1)  in  der  Provinz  Schlesien  80,000,

2)  in  der  Provinz  Preußen  60)000,

3)  in  den  Provinzen  Brandenburg  und  Sachsen  50,000,

4)  in  der  Provinz  Pommern  40,000  Einwohner,
so  werden  drei  Abgeordnete  gewählt.

Für  jede  fernere  Vollzahl  von  50,000  Einwohnern  tritt  ein  Abgeordneter
  hinzu.

G  11.

Den  Provinziallandtagen  bleibt  es  überlassen,  durch  statutarische  Anordnung
  in  geeigneten  Fällen  sei  derjenigen  angrenzenden  Landkreise,  welche  nur
je  zwei  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  unter  Bustimmung  der  betreffenden  Kreistage
  zu  Wahlbezirken  zu  verbinden  und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

In  der  Porua  Schlesien  können  außerdem  in  gleicher  Weise  zwei  Landkreise,
  deren  einer  nur  einen  und  der  andere  nur  zwei  Abgeordnete  zu  wählen
hat,  sowie  zwei  oder  drei  derjenigen  Landkreise,  welche  nur  je  einen  Abgeordneten
zu  wählen  haben,  zu  Wahlbezirken  verbunden  werden.

Die  Wahlbezirke  wählen  diejenige  Zahl  der  Abgeordneten,  welche  gemäß
§.  10.  auf  die  zusammengelegten  Kreise  trifft.

(Nr.  3330,  50“  5.  12.