58 Rechtsprechung.
in den Verkehr zu bringen. Zur Begründung des Antrages führte sie
aus, daß sie das Wort Creolin erfunden habe, daß dasselbe im Handel
und Verkehr allgemein als ihr Eigenthum gelte und darunter ein Desinfektionsmittel
verstanden werde, das aus ihrem Geschäft stamme, und daß
das Verhalten der Beklagten gegen das Zeichenschutzgesetz vom 12. Maie
1894, sowie gegen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
verstoße.
Diie Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie bestritt die
Ausführungen der Klägerin und behauptete, daß sie lediglich ihr Creolin
Wasmuth im Gegensatze zu dem Creolin Pearson der Klägerin und ohne
die Form der klägerischen Eintragung nachzuahmen, zum Kaufe angeboten
habe. Das Wort Creolin sei als Klanglaut der Klägerin nicht geschützt,
und sei als Gattungsname für Desinfektionsmittel bereits vor der Eintragung
der Klägerin in Deutschland eingeführt gewesen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin
wurde zurückgewiesen. Auf deren Revision wurde jedoch das Berufungsurtheil
aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: Das Berufungsurtheil ist nur insofern angegriffen,
als das für die Klägerin eingetragene Zeichen, Creolin Guglielmo
Pearson Milano, in Betracht kommt, und als das Oberlandesgericht die
Klage, soweit sie auf das Zeichenrecht gestützt ist, abgewiesen hat. Mit
Recht rügt die Klägerin, daß das Oberlandesgericht hierbei das rechtliche
Wesen des Wortzeichens verkannt habe. Der Berufungsrichter geht davon
aus, daß das Zeichen der Klägerin ein Wortzeichen sei und durch seine
Uebertragung in die Zeichenrolle des Patentamtes wesentlich seinem Klanglaute
nach Schutz erlangt habe. Diese Annahme ist zutreffend und kann
durch die Ansführungen der Beklagten nicht für widerlegt erachtet werden.
Allerdings war das Zeichen vor seiner Uebertragung in die Zeichenrolle
im Deutschen Reiche nur als Bildzeichen in seiner graphischen Gestaltung
geschützt. Aber durch die rechtzeitige, nach Maßgabe des
Gesetzes vom 12. Mai 1894 geschehene Anmeldung und darauf erfolgte
Eintragung in die Zeichenrolle unterliegt nunmehr gemäß § 24 dieses
Gesetzes das Zeichen den Bestimmungen des Gesetzes von 1894, während
der ihm durch das Gesetz vom 30. November 1874 bis dahin gewährte
Schutz mit der Eintragung erloschen ist. Daraus folgt, daß diese Eintragung
die gleiche Wirkung haben muß, wie die Eintragung eines auf
Grund einer neuen Anmeldung eingetragenen Zeichens, nur mit dem
Unterschiede, daß ihm die durch die Eintragung in das Zeichenregister
erlangte Priorität gewahrt bleibt. Abgesehen hiervon ist das durch die
Uebertragung in die Zeichenrolle gewonnene Schutzrecht ein von der früheren