Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

58  Rechtsprechung.

in  den  Verkehr  zu  bringen.  Zur  Begründung  des  Antrages  führte  sie
aus,  daß  sie  das  Wort  Creolin  erfunden  habe,  daß  dasselbe  im  Handel
und  Verkehr  allgemein  als  ihr  Eigenthum  gelte  und  darunter  ein  Desinfektionsmittel
  verstanden  werde,  das  aus  ihrem  Geschäft  stamme,  und  daß
das  Verhalten  der  Beklagten  gegen  das  Zeichenschutzgesetz  vom  12.  Maie
1894,  sowie  gegen  das  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes
  verstoße.

Diie  Beklagte  beantragte  die  Abweisung  der  Klage.  Sie  bestritt  die
Ausführungen  der  Klägerin  und  behauptete,  daß  sie  lediglich  ihr  Creolin
Wasmuth  im  Gegensatze  zu  dem  Creolin  Pearson  der  Klägerin  und  ohne
die  Form  der  klägerischen  Eintragung  nachzuahmen,  zum  Kaufe  angeboten
habe.  Das  Wort  Creolin  sei  als  Klanglaut  der  Klägerin  nicht  geschützt,
und  sei  als  Gattungsname  für  Desinfektionsmittel  bereits  vor  der  Eintragung
  der  Klägerin  in  Deutschland  eingeführt  gewesen.

Das  Landgericht  wies  die  Klage  ab.  Die  Berufung  der  Klägerin
wurde  zurückgewiesen.  Auf  deren  Revision  wurde  jedoch  das  Berufungsurtheil
  aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
  an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.

Aus  den  Gründen:  Das  Berufungsurtheil  ist  nur  insofern  angegriffen,
  als  das  für  die  Klägerin  eingetragene  Zeichen,  Creolin  Guglielmo
Pearson  Milano,  in  Betracht  kommt,  und  als  das  Oberlandesgericht  die
Klage,  soweit  sie  auf  das  Zeichenrecht  gestützt  ist,  abgewiesen  hat.  Mit
Recht  rügt  die  Klägerin,  daß  das  Oberlandesgericht  hierbei  das  rechtliche
Wesen  des  Wortzeichens  verkannt  habe.  Der  Berufungsrichter  geht  davon
aus,  daß  das  Zeichen  der  Klägerin  ein  Wortzeichen  sei  und  durch  seine
Uebertragung  in  die  Zeichenrolle  des  Patentamtes  wesentlich  seinem  Klanglaute
  nach  Schutz  erlangt  habe.  Diese  Annahme  ist  zutreffend  und  kann
durch  die  Ansführungen  der  Beklagten  nicht  für  widerlegt  erachtet  werden.
Allerdings  war  das  Zeichen  vor  seiner  Uebertragung  in  die  Zeichenrolle
im  Deutschen  Reiche  nur  als  Bildzeichen  in  seiner  graphischen  Gestaltung
  geschützt.  Aber  durch  die  rechtzeitige,  nach  Maßgabe  des
Gesetzes  vom  12.  Mai  1894  geschehene  Anmeldung  und  darauf  erfolgte
Eintragung  in  die  Zeichenrolle  unterliegt  nunmehr  gemäß  §  24  dieses
Gesetzes  das  Zeichen  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  von  1894,  während
der  ihm  durch  das  Gesetz  vom  30.  November  1874  bis  dahin  gewährte
Schutz  mit  der  Eintragung  erloschen  ist.  Daraus  folgt,  daß  diese  Eintragung
  die  gleiche  Wirkung  haben  muß,  wie  die  Eintragung  eines  auf
Grund  einer  neuen  Anmeldung  eingetragenen  Zeichens,  nur  mit  dem
Unterschiede,  daß  ihm  die  durch  die  Eintragung  in  das  Zeichenregister
erlangte  Priorität  gewahrt  bleibt.  Abgesehen  hiervon  ist  das  durch  die
Uebertragung  in  die  Zeichenrolle  gewonnene  Schutzrecht  ein  von  der  früheren