836.
Sollen in Zuckerfabriken, deren Beaufsichtigung auf den Abschluß der zur Herstellung usw. Entnahme von
von kristallisiertem Zucker dienenden Räume gegründet ist, Zuckererzeugnisse aus diesen Räumen Zucker aus den
in den Fabrikbetrieb zurückgenommen werden, so. ist die Zurücknahme unter Angabe des Ver— k Kbschlusse ber
wendungszwecks dem den Abschluß beaufsichtigenden Beamten schriftlich nach Maßgabe des nicht umfriedigter
Musters 6 anzumelden. Fabriken in den
Die Anmeldung ist in ein nach Muster 7 zu führendes Merkbuch einzutragen und auf Betrieb oder zu
der Anmeldung die Verbringung der aus den abgeschlossenen Fabrikräumen entnommenen Zucker- anderweiter #e-
erzeugnisse in den Fabrikbetrieb amtlich zu bescheinigen. halb * Fabrik.
Mit Genehmigung des Hauptamts kann von der besonderen Anmeldung abgesehen werden,
wenn Zuckererzeugnisse aus dem Abschlußraume durch eine Rohrleitung in den vorhergehenden Auster 6.
Fabrikbetrieb zurückgenommen werden. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß Auster 7.
in der Beschreibung des Verfahrens (§ 19) über die Gesamtmenge der zurückzunehmenden Zucker-
erzeugnisse, über die Art und Weise der Verarbeitung und über den Zeitpunkt der Zurücknahme
genaue Angaben enthalten sind, und daß die Zuckererzeugnisse außerhalb des Abschlußraums ohne
weitere Ansammlung sofort in den Betrieb gelangen.
37.
In Fabriken der vorbezeichneten Art können zum Zwecke der Benutzung innerhalb der
Fabrik, z. B. Untersuchung im Laboratorium, Zuckerproben aus den im Abschlusse befindlichen
Räumen entnommen werden; die Entnahme der Proben ist dem den Abschluß beaufsichtigenden
Beamten mündlich anzumelden. Häufig wiederkehrende derartige Probeentnahmen können ein
für allemal, nach näherer Anleitung der Steuerstelle, schriftlich angemeldet werden.
g 38.
Jede Entnahme von Zucker aus der Fabrik ist der Zuckersteuerstelle mittels einer An- Entnahme von
meldung nach Muster 4, und zwar, sofern nicht der Zucker zum freien Verkehr abgefertigt werden Zucker aus der
soll, in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. u bdu
Die Anmeldung muß enthalten: ") Anmeldung.
a) die Zahl der Packstücke, deren Verpackungsart, etwaige Zeichen und Nummern, Roh-
und Reingewicht, ferner die Art des Zuckers, die Angabe der begehrten Abfertigungs-
weise und den Namen und Wohnort des Warenempfängers;
b) bei der Entnahme von Sirup und Melasse außerdem auch eine Angabe darüber, ob
der Quotient unter 70 oder 70 und mehr beträgt (vgl. § 1).
Die Angabe des Namens und Wohnorts des Empfängers kann unterbleiben, wenn der
Zucker, abgesehen von dem Falle des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 des Gefetzes und des § 60 dieser Be-
stimmungen, in den freien Verkehr treten soll. «
SollderZuckermitBegleitscheinloderlIVerfendetwerden,foerfolgtdieAnmeldung
in dem Begleitscheine.
839.
Besteht der abzufertigende Zucker aus einer größeren Zahl von Packstücken gleicher Ver—
packungsart mit annähernd gleichem Roh- und Reingewichte, so kann die Angabe des Rohgewichts
auch gruppenweise, nach sogenannten Schalgängen, erfolgen. Auch ist in diesem Falle die An—
meldung des Gesamtrohgewichts sowie des Gesamtreingewichts mit der Angabe zulässig, daß
jedes Packstück das gleiche zu bezeichnende Durchschnittsgewicht hat.
Bei Abläufen, deren Quotient unter 70 beträgt, genügt auch dann, wenn Packstücke von
verschiedenem Roh= und Reingewichte vorliegen, die Angabe des Gesamtroh= und rreingewichts,
sofern der Fabrikinhaber seine Anschreibungen über das Einzelgewicht der Packstücke vorlegt.
40.
Wird Zucker in Broten, Blöcken, Platten oder ähnlichen gleichmäßigen Formen von an-
nähernd gleichem Einzelgewicht unter amtlicher Aufsicht verpackt, oder soll solcher unverpackt zum
sreien Verkehr abgefertigt oder unter Raumverschluß versendet werden, so kann sich die An-
meldung auf Angabe der Art und der Stückzahl beschränken; der Anmelder hat in diesem Falle
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