Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Weitergehende Beschränkungen des Gepäck- und Güterverkehrs sowie des 
Verkehrs mit Post-(Brief- und Paket-) Sendungen sind nicht zulässig. 
4. Zu § 16. Jugendliche Personen aus einer Behausung, in welcher ein 
Pockenfall vorgekommen ist, müssen, soweit und solange nach dem Gutachten 
des beamteten Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit aus dieser Behausung 
zu befürchten ist, vom Schulbesuche ferngehalten werden. 
Das gleiche gilt hinsichtlich des Besuchs jedes anderen Unterrichts, an 
welchem mehrere Personen teilnehmen. 
5. Zu § 19. In einem Hause, in welchem ein Pockenfall vorgekommen 
ist, sind die erforderlichen Maßnahmen zur Desinfektion der Ausscheidungen des 
Kranken sowie der mit dem Kranken oder Gestorbenen in Berührung gekommenen 
Gegenstände zu treffen. Ganz besondere Aufmerksamkeit ist der Desinfektion 
infizierter Räume, ferner der Kleidungsstücke, der Betten und der Leibwäsche des 
Kranken oder Gestorbenen, der Hautabgänge und Verbandstoffe des Kranken 
sowie der bei der Wartung und Pflege des Kranken benutzten Kleidungsstücke 
zuzuwenden. Auch ist Vorsorge zu treffen, daß Fahrzeuge und andere Be- 
forderungsmittel, welche zur Fortschaffung von kranken oder krankheitsverdächtigen 
Personen gedient haben, alsbald und vor anderweitiger Benutzung desinfziert 
werden. 
Die Desinfektionen sind nach Maßgabe der aus der Anlage 1 ersichtlichen 
Anweisung zu bewirken. 
Zu § 21. Die Leichen der an den Pocken Gestorbenen sind ohne 
vorheriges Waschen und Umkleiden sofort in Tücher einzuhüllen, welche mit einer 
desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind. Sie sind alsdann in dichte Särge zu 
legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder 
anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. Der Sarg ist alsbald zu schließen. 
Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften das Waschen der Leiche aus- 
nahmsweise stattfinden, so darf es nur unter den vom beamteten Arzte angeord- 
neten Vorsichtsmaßregeln und nur mit desinfizierenden Flüssigkeiten ausgeführt 
werden. 
Ist ein Leichenhaus vorhanden, so ist die eingesargte Leiche sobald als 
möglich dahin überzuführen. In Orischuften, in welchen ein Leichenhaus nicht 
besteht, ist dafür Sorge zu tragen, daß die eingesargte Leiche tunlichst in einem 
besonderen, abschließbaren Raume bis zur Beerdigung aufbewe ihrt wird. 
Die Ausstellung der Leiche im Sterbehaus oder im offenen Sarge ist zu 
untersagen, das Leichengefolge möglichst zu beschränken und dessen Eintritt in das 
Sterbehaus zu verbieten. 
Die Beförderung der Leichen von Personen, welche an den Pocken ge- 
storben sind, nach einem anderen als dem ordnungsmäßigen Beerdigungsort ist 
zu untersagen. 
Die Bestattung der Pockenleichen ist tunlichst zu beschleunigen. Die zur 
Ausschmückung des Sarges verwendeten Gegenstände sind mit in das Grab zu 
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