Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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84. 
Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni, September und 
Dezember jeden Jahres an den von der Aufsichtsbehörde (§ 3) festzusetzenden Tagen abgehalten. 
§ 5. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 durch die Aufsichtsbehörde, 
in deren Bezirke die Lehrzeit beendet wird. Den Zulassungsantrag hat der ausbildende Apotheker 
ätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzureichen; spätere Meldungen dürfen nur aus- 
nahmsweise berücksichtigt werden. # 
86. 
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 
1. Der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist zu 
führen durch das von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule 
des Deutschen Reichs ausgestellte Zeugnis der Reife für Prima. 
Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu 
erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen 
Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Ober- 
sekunda eines Realgymnasiums notwendig sind. Dieser Nachweis ist durch ein auf Grund 
sesueanter Prüfung ausgestelltes Zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums 
zu führen. 
2. Das Zeugnis des ausbildenden Apothekers über die Dauer der Ausbildung, die Führung 
und die Leistungen des Lehrlings während der Ausbildungszeit nach beigefügtem Muster 1. Tu#### 
Das Zeugnis muß von dem zuständigen Medizinalbeamten (Kreisarzt, Bezirksarzt usw.) 7. 
hinsichtlich der Dauer der Ausbildungszeit amtlich bestätigt sein. Die Ausbildung um- 
faßt einen Zeitraum von drei Jahren, für die Inhaber des Reifezeugnisses einer neun- 
stufigen höheren Lehranstalt einen solchen von zwei Jahren und muß in Apotheken des 
Deutschen Reichs erfolgen. In die Ausbildungszeit wird der Prüfungsmonat eingerechnet. 
Sie darf nicht unterbrochen sein; doch können Unterbrechungen, die in Urlaub oder 
Krankheit und ähnlichen entschuldbaren Anlässen ihre Ursache haben, bis zur Gesamt- 
dauer von acht Wochen in die Ausbildungszeit eingerechnet werden. 
3. Das Tagebuch, welches der Lehrling während seiner Ausbildungszeit über die im 
Laboratorium unter Aufsicht des ausbildenden Apothekers oder Gehilfen ausgeführten 
pharmazeutischen Arbeiten führen und das eine kurze Beschreibung der vorgenommenen 
Arbeiten und der Theorie der in Betracht kommenden chemischen Vorgänge enthalten muß. 
Dem Tagebuch ist eine Bescheinigung des ausbildenden Apothekers beizufügen, daß der 
Lehrling die Arbeiten selbst ausgeführt hat. 
87. 
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Zeitpunkt der Prüfung bekannt 
gemacht wird, hat der ausbildende Apotheker dafür Sorge zu tragen, daß die von dem Lehrlinge zu 
entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark an die von der Landesbehörde zu bestimmende 
Stelle eingezahlt werden, und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der 
Prüfung mit der Zulassungsverfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren noch persön- 
lich bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu melden hat. Der Zulassungsverfügung ist ein 
Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. 
88. 
  
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung, 
II. die praktische Prüfung und 
III. die mündliche Prüfung.
	        
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