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des Lehrers der Physik, in den übrigen Abschnitten von den zuständigen Examinatoren. Ergibt sich
bei der Erteilung der Zensur für die einzelnen Arbeiten im Abschnitt 1 Stimmengleichheit, so ent-
scheiden die Stimmen, welche sich für die mindergünstige Zensur aussprechen. Die Zenfur wird bei
den mündlichen Prüfungen in der Niederschrift (§ 25) vermerkt.
* 27.
Wird in den Abschnitten I, II A oder IIB für eine Arbeit, in dem Abschnitte IIIB für einen
Teil dieses Abschnitts die Zensur „ungenügend“ (4) oder „schlecht“ (5) erteilt, oder werden in dem
Abschnitte IIIA eine Stimme für die Zensur „schlecht“ (5) oder zwei Stimmen für die Zenfur „un-
genügend“ (4) abgegeben, so gilt der betreffende Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen wird, ist auf
sechs Monate zurückzustellen. Der Prüfungsabschnitt gilt in diesem Falle als nicht bestanden.
Tritt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung von einem bereits begonnenen Prüfungs-
abschnitte zurück, so kann durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungs-
kommission der betreffende Prüfungsabschnitt für nicht bestanden erklärt werden.
· Nach dem Ergebnisse der Einzelzensuren wird die Zensur für jeden in allen Teilen bestandenen
Prüfungsabschnitt in der Weise bestimmt, daß die Summe der Zensuren für die einzelnen Teile des
Abschnitts durch die Anzahl der Teile dividiert wird. Ergibt sich bei der Division ein Bruch, so wird
dieser bei Festsetzung der Zensur für den Abschnitt ohne Abrundung eingestellt.
§ 28.
Ist nach § 27 ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so muß er wiederholt werden. Die Fest-
setzung der Wiederholungsfrist geschieht durch den Vorsitzenden im Benehmen mit den zuständigen
Examinatoren. «
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsabschnitts darf bei der Zensur „ungenügend“
(4) in der Regel erst nach drei Monaten, bei der Zensur „schlecht“ (5) in der Regel erst nach sechs
Monaten erfolgen, muß aber spätestens innerhalb der beiden folgenden Prüfungshalbjahre stattfinden,
widrigenfalls auch die früher mit günstigem Erfolge zurückgelegten Prüfungen zu wiederholen sind.
Das gleiche tritt ein, wenn ein Kandidat nach erfolgreicher Ablegung eines Prüfungsabschnitts die
Fortsetzung der Prüfung ohne genügenden Entschuldigungsgrund über die nächsten zwei Prüfungshalb—
jahre hinaus verzögert. « ·
Wer auch bei der zweiten Wiederholung eines Prüfungsabschnitts nicht besteht, wird zu einer
weiteren Prüfung nicht zugelassen.
» 8 29.
Die einzelnen Prüfungen sind in der im § 19 angegebenen Reihenfolge ohne Unterbrechung
zurückzulegen. Die Aufgaben für jeden Abschnitt sind erst bei Beginn der Prüfungen zu erteilen.
Zwischen den einzelnen Abschnitten darf in der Regel nur ein Zeitraum von einer Woche liegen.
Zu dem Abschnitte II wird nur zugelassen, wer den Abschnitt I bestanden hat, zum Abschnitte
IIIB nur, wer die sämtlichen früheren Abschnitte bestanden hat. Wer die Abschnitte IIA oder IIB
nicht besteht, hat die Wahl, ob er sich den Prüfungen in den Abschnitten IIB und IIIA, beziehungs-
weise IIIA, sogleich oder erst nach Wiederholung der nicht bestandenen Abschnitte unterziehen will.
8 30.
Hat der Kandidat den Abschnitt IIIB bestanden, so wird unmittelbar nach dessen Beendigung
die Gesamtzensur unter entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 4 Satz 1 bestimmt. Ergibt sich bei
der Gesamtzensur ein Bruch, so wird derselbe, falls er über 0,5 beträgt, als ein Ganzes gerechnet;
andernfalls bleibt er unberücksichtigt. —-
DieGesamtzensurwirdinderNiederschriftüberdenAbschnittIIIB(§§24,25)vermerkt.
Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhandlungen, einschließlich der
die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Urkunden, der zuständigen Behörde (81).
Diese erteilt das Prüfungszeugnis unter Angabe der Gesamtzensur nach dem beigefügten Muster 3.
831.
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß den Bestimmungen des § 18 persönlich meldet, oder die für
die Anfertigung der Arbeiten oder für die mündlichen Prüfungen gesetzten Zeiten ohne hinreichende