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II. Verfuͤgungzen det Departements.
A) Des Justiz= Departement.
Des Justiz-Ministerium.
H
Bekanntmachung, betresfend die Errichtung eines Familien-Statuts des Grafen v. Quadt-Ibyr.
Seiner Königlichen Majestät ist von dem Grafen Wilhelm Otto
v. Quadt-Iony ein, den 28. Obtober 1838 zu Jöny errichtetes Familien-Statut
mit der allerunterthänigsten Bitte vorgelegt worden, dasselbe landesherrlich zu bestä-
tigen und hiernächst öffentlich. bekannt machen zu. lassen,
Nachdem das gedachte Statut bei néherer Pruͤfung mit der Landes-Verfassung
und den bestehenden. Geseten übereinstimmend erfunden worden istz so-wird nunmehr
dasselbe, jenem Ansuchen gemis in Folge allerhoͤchster Entschließung vom 5. Januar
1839, unter Bezugnahme auf die demselben beigefügte Bestätigungs-Urkunde, mittelsft
des hiernach siehenden Auszuges, zur allgemeinen Kenmnif und Nachachtung gebracht.
Stuttgart den 15. Februar 1859. Schwab.
Auszug:
aus dem Familien-Statut des Grafen v. Quadt-Isny, vom 28. Oktober 1838.
c. rc. rc.
*+* 1.
Dem Grundsaße der Stammes= und Namens-Erhaltung gemü#ß, sollen sämtliche,
zur Zeit Unseres Ablebens vorhandenen, zum Compler der Standesherrschaft Jon#-
gehdrenden, theils auf Württembergischem, theils auf Baperischem Gebiete liegenden
Realitäten, so wie die Ochsenhauser und vormals Stadt Jony'sche Rente von zusam-
men Zwölf Tausend Gulden für alle Zukunft als ein unzertrennliches Ganzes ver-
einigt. bleiben.
Reben diesen Immobilien lezen Wir auch in das Fidei- Commiß den von Un-
serer Frau Gemahlin, Maria Anna, gebornen Graͤfin v. Thurn-Valf assina, Uns
schenkungswelse zugewendeten Schmuck, nebst dem dazu gegebenen und in der im