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Genuß unbrauchbar gemacht werden. Schmalzartige Fette, die nicht sür den menschlichen Genuß bestimmt
sind und seitens der Polizeibehörde nach § 29 a. a. O. zur Einfuhr zugelassen werden, nachdem ihre
Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß in der vorgeschriebenen Weise sichergestellt ist, dürfen ohne
weiteres zu dem angegebenen Satze verzollt werden.“
4. Im Artikel „Fleisch“ (von Vieh) ist die Anmerkung mit Ziffer 1 zu bezeichnen und folgende Be-
stimmung als Anmerkung 2 hinzuzufügen:
„2. Frisches und zubereitetes Fleisch von Vieh, das nach § 28 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlacht-
vieh= und Fleischbeschaugesetz unschädlich beseitigt, dabei aber nicht vernichtet wird, oder das nicht für den
menschlichen Genuß bestimmt ist und seitens der Polizeibehörde nach § 29 a. a. O. zur Einfuhr zugelassen
wird, nachdem seine Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß in der vorgeschriebenen Weise sicher-
gestellt itt, kann unter überwachung der Verwendung mit der Maßgabe nach Nr. 15 5) zollfrei belassen
werden, daß das bei der Unbrauchbarmachung oder bei der weiteren Verarbeitung entfallende Fett als
solches verzollt wird. Ist das entfallende Fett schmalzartig, so kann es unter den im dritten Absatze der
Anmerkung 1 zu Fette angegebenen Bedingungen nach Nr. 261 zum Satze von 2 4 für 1 d2 verzollt
werden.“
5. Dem Artikel „Margarine“ ist folgende Anmerkung anzufügen:
„Anmerkung. Auf Margarine findet der dritte Absatz der Anmerkung 1 zu Fette Anwendung.“
6. Im Artikel „Spiritus“ erhält die Ziffer 2b folgende Fassung: .-
„b) parfümierter oder zu Parfümeriezwecken (einschließlich der Herstellung von Kopf-, Mund-
und Zahnwässern) geeigneter, z. B. aromatische, anetholhaltige (anisölhaltige) oder sonstige
alkoholhaltige (auch Dzondische) Ammoniakflüssigkeit, Angelikaspiritus, Lavendelspiritus,
Löffelkrautspiritus, Lorbeerspiritus und Seifenspiritus aller Art [796 a] Nr. 319 1. 300K“
7. In der Ziffer 26 1 desselben Artikels sind die Worte „nicht parfümierte alkoholhaltige Ammoniak=
flüssigkeit (auch Dzondische Ammoniakflüssigkeit)“, „Angelikaspiritus", „Löffelkrautspiritus“ und
„nicht parfümierter Seifenspiritus“ zu streichen.
8. In der Ziffer 26 2 desselben Artikels ist das Wort „Lorbeer-“ mit dem darauf folgenden Komma
zu streichen.
9. Demselben Artikel ist am Schlusse folgende Anmerkung anzufügen:
„Anmerkung. Wie Branntwein zu verzollen sind auch die als Heilmittel angemeldeten versetzten Brannt-
weine, bei deren Einfuhr augenscheinlich die Absicht vorliegt, den Eingangszoll für den darin enthaltenen
Alkohol zu umgehen, insbesondere solche, deren Gehalt an Alkohol oder Arzneistoffen von demjenigen vor-
schriftsmäßig bereiteter Heilmittel der angemeldeten Art abweicht.“ « -
10. Der Artikel „Tinkturen“ erhält folgende Fassung:
„Tinkturen:
1. parfümierte oder zu Parfümeriezwecken (einschließlich der Herstellung von Kopf—-,
Mund= und Zahnwässern) geeignete:
a) alkohol- oder ätherhaltige, z. B. Ambra-, Benzoe-, zusammengesetzte Benzoe:-,
Guajakharz-, Katechu-, Moschus-, Moschusambra-, Myrrhen= und Ratanhia-
tinkttrer. 117796Nr. 31 1. 300 M.
b) andernrnr .’1I796b] Nr. 31e 2. 100-C
2. nicht parfümierte, nicht zu Parfümeriezwecken geeignete:
a) alkohol= oder ätherhaltige zum Gewerbe= oder Medizinal-
gebrauche [/72]) Nr. 5a 2. 20/.
b) weinige (weinhaltige) s. die Anmerkung 2 zu Wein.
J) andere, z. B. apfelsaure Eisentinktur#s)) Nr. 5m frei.
« * (Statistische Anmerkung wie bisher).
Anmerkungen.
1. Als alkohol= oder ätherhaltige Tinkturen zum Gewerbe= oder Medizinalgebrauch im Sinne der vorstehenden
Ziffer 2a sind nach Nr. 5a2 zum Satze von 20 . für 1 dznur solche alkoholische oder ätherische Auszüge
aus Pflanzenteilen oder lierischen Stoffen beziehungsweise chemische Präparate anzusehen, welche ausschließ-