Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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TR — für „telegraphenlagernd“, 
GP — für „postlagernd", 
GPR — für „postlagernd eingeschrieben“, 
— TIMX — für „X Adressen“. 
. vJedeAdressemuß,umzulässigzusein,mindestenszweiWörter-enthalten,wovondasx 
erste den Empfänger bezeichnet, das zweite den Namen der Bestimmungs-Telegraphenanstalt angibt. 
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie im „Verzeichnis der Telegraphenanstalten im 
Deutschen Reich“, im außerdeutschen Verkehr wie im „Verzeichnis der für den internationalen Verkehr 
geöffneten Telegraphenanstalten“. Im Auslandsverkehr ist der Name des Bestimmungslandes oder 
des Bezirks unbedingt erforderlich, sofern der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht in dem amt- 
lichen Verzeichnis veröffentlicht ist. · 
Die Adresse muß alle Angaben enthalten, die nötig sind, um die Zustellung des Telegramms 
an den Empfänger zu sichern. Diese Angaben sind in der Sprache des Bestimmungslandes oder in 
französischer Sprache zu schreiben; die Namen und Vornamen werden jedoch so zugelassen, wie sie 
der Absender niedergeschrieben hat. Die Adresse muß ferner so beschaffen sein, daß die Zustellung an 
den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. Sie muß für die großen Städte 
die Straße und die Hausnummer oder, in Ermangelung dessen, Näheres über die Berufsart des 
Empfängers oder andere zweckentsprechende Angaben enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es 
wünschenswert, daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, die 
geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittelung 
des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt ist hinter 
die Angaben der Adresse zu setzen, die zur Bezeichnung des Empfängers, seiner Wohnung usw. dienen. 
« Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so muß vor 
dem Namen usw. der letzteren Person „bei“, „durch Vermittelung von“ oder eine andere gleich— 
bedeutende Angabe stehen. .. 
Telegxamme,deren-Adressedenvorstehendim.Abs.·1vorgesehenenAnforderungen'nichtent- 
spricht, werden zurückgewiesen; falls die Adresse sonst den Anforderungen nicht genügt und der Ab— 
sender auf der Beförderung besteht, erfolgt die Annahme nur auf Gefahr des Absenders. Dieser 
kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines 
neuen Telegramms beanspruchen (vgl. 8 22). 
VI Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
V Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher vom Empfänger 
mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden ist. Wer eine mit der Telegraphen= 
anstalt vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist berechtigt, diese Adresse in den für ihn be- 
stimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. 
Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. . 
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer abgekürzten Adresse zur Bezeich- 
nung des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen, die als Briefe bestellt werden sollen. 
VIII. Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Adresse bei einer Telegraphen- 
anstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von 30 „X erhoben. Die Vereinbarung 
gilt zunächst für die Dauer eines Jahres; fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalender- 
vierteljahrs zusammen, so läuft die Vereinbarung bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs. Erfolgt 
nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Vereinbarung auf unbe- 
stimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen 
schriftlichen Kündigung. 
IX Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der Empfänger verlangt, 
daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Adresse, zu gewissen Zeiten in 
bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohmms, 
oder zu gewissen Stunden in dem Kontor, zu anderen in der Wohnung, oder der Börse regelmäßis 
bestellt werden. Für diese besondere Art der Zustellung hat der Empfänger entweder eine Pausch 
gebühr oder Einzelgebühren für alle ohne besondere Angaben in der Adresse zuzustellende Telegramme 
zu zahlen. Es ist zulässig, daß Personen, welche diese Einrichtung nicht regelmäßig benutzen, sich 
ihrer ausnahmsweise für ein oder mehrere Telegramme bedienen. 
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