Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

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nà 
4. die Klammer (die beiden Zeichen, die sie bilden), 
5. die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer Stelle), 
6. die nach § 3, IV zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der Adresse. 
9) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Wörter 
werden als einzelne Wörter gezählt. 6 
b) Die Ziffer= oder Buchstabengruppen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 
5 Ziffern oder 5 Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den Uberschuß. 
Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben= oder Ziffergruppen, 
die entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewandt werden 
(ugl. §8 2, III und 15, 1) · — 
i) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vorkommen, 
gezählt: die Punkte, Kommas, Bindestriche und Bruchstriche, ebenso jeder Buchstabe, der 
den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den 
Ziffern angehängte Buchstaben, die zur Angabe der Wohnungsnummer in einer Adresse 
dienen. In gleicher Weise wird bei der Taxierung der von Grundzahlen abgeleiteten 
Wörter „Neunziger“, „Tausender“ usw. verfahren, wenn sie in Ziffern mit beigefügten 
Buchstaben geschrieben sind, z. B. „90er“, „1000er“. . » 
k) Sprachwidrige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern werden nicht zu- 
gelassen. Es dürfen jedoch die Namen von Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen 
derselben Person, die Namen von Orten, Plätzen, Boulevards, Straßen und andere 
Benennungen öffentlicher Wege, die Schiffsnamen, die in Buchstaben ausgeschriebenen 
ganzen Zahlen, Brüche, Dezimalzahlen und gemischten Zahlen sowie die in der englischen 
und französischen Sprache zugelassenen zusammengesetzten Wörter, für welche dies durch 
Vorlegung eines Wörterbuchs nachgewiesen werden kann, als ein Wort ohne Apostroph 
oder Bindestrich geschrieben werden. 
!) Wenn die Aufgabeanstalt nach der Taxierung bemerkt, daß ein Telegramm, sei es unzu- 
lässige Zusammenziehungen oder Veränderungen von Wörtern, sei es Ausdrücke oder 
Wörter enthält, die, ohne die Bedingungen der offenen oder verabredeten Sprache zu er- 
füllen, nach den Bestimmungen für diese Sprachen gezählt worden sind, so wendet sie 
auf jene Ausdrücke oder Wörter zur Berechnung der vom Absender zu erhebenden Er- 
gänzungsgebühr die Bestimmungen an, denen sie hätten unterworfen werden müssen. 
Die Zusammenziehungen oder Veränderungen werden für so viele Wörter gezählt, als 
sie enthalten würden, wenn sie dem Brauche entsprechend geschrieben worden wären. 
Ebenso verfährt die Aufgabeanstalt, wenn die Unregelmäßigkeiten ihr durch eine 
Zwischenanstalt oder durch die Ankunftsanstalt angezeigt werden. · 
m) Die Wortzähluug der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung bei der Annahme 
des Telegramms entscheidend. « · 
87. 
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 5 Pf. für Gebührer 
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pf. erhoben. 
MUI Für gewöhnliche Stadttelegramme (Telegramme an Empfänger im Orts= oder Landbestell- 
bezirke des Aufgabe-Postorts) wird eine Gebühr von 3 Pf. für jedes Wort, mindestens jedoch der 
Betrag von 30 Pf. erhoben. Für Stadttelegramme nach dem Landdbestellbezirke tritt hierzu noch der 
wirklich erwachsende Botenlohn. « --- -- - 
, Für Telegramme nach dem Landbestellbezirke des Auflieferungsorts, die gegen die Gebühr für 
Stadttelegramme und die wirklich entstehenden Botenkosten zur Beförderung durch Eilboten auf- 
gegeben, jedoch telegraphisch übermittelt worden sind, wird nachträglich die volle gewöhnliche Tele- 
Fammgebühr berechnet. Zur Deckung des Unterschieds werden die vorausbezahlten oder hinterlegten 
btenkosten verwandt; der etwa verbleibende Betrag wird dem Absender erstattet, ein etwaiger Fehl- 
etrag aber von ihm eingezogen. —- 
Eisen III Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von den 
Gsenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pf. vom Absender erhoben werden. Außerdem sind die 
senbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger 
gewöhn 
Telegra-
	        
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