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ein Bestellgeld von 20 Pf. zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem
Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr
nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pf. zulässig.
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können bei
den Telegraphenanstalten eingesehen werden. « «
«· v Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht teilbarer Pfennigbetra
wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet. "" 9
· §8- .
Dringende Der Absender eines Privattelegramms kann für dieses den Vorrang bei der Beförderung
Telegramme, und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“
oder abgekürzt die Bezeichnung = D — vor die Adresse setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhn-
lichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr
von 15 Pf., bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pf. für das Wort, mindestens jedoch der Be-
trag von 1 44.50 Pf. bz. von 90 Pf. erhoben (vgl. § 7). Der im S7 unter II angegebene Zuschlag
für die bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nur einfach
— wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung.
9.
Bezahlte Ant- I Der Absender eines Telegramms kann die Antwort, die er von dem Empfänger verlangt,
wort. vorausbezahlen. Zu dem Zwecke hat er in der Urschrift vor der Adresse den Vermerk „Antwort be-
zahlt“ oder — RP — niederzuschreiben. Dieser Vermerk bedeutet, daß 10 Wörter für die Antwort
im voraus bezahlt werden sollen. Wünscht der Absender mehr Wörter vorauszubezahlen, so hat er
noch die Wortzahl hinzuzufügen, z. B. = Rb 24-. Weniger als 10 Wörter für die Antwort im
voraus zu bezahlen, ist nicht zulässig. ·
· Der Absender, der eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Umständen
durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder — RPD—
vor der Adresse niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von
entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
Die Vorausbezahlung einer Antwort ist auch bei Stadttelegrammen zugelassen. Die Gebühr
wird nach den Sätzen für derartige Telegramme berechnet.
Am Bestimmungsort übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Telegramm-
ausfertigung einen Schein, welcher dem Inhaber die Befugnis erteilt, in den Grenzen der voraus-
bezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom Tage der
Ausstellung des Scheines ab gerechnet, unentgeltlich auzugeben.
. Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten Betrag
übersteigt, so ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle wird der Unterschied
zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebührenbetrage dem Absender des
— —— auf Antrag erstattet, sofern der Unterschied mindestens 80 Pf. beträgt (vgl.
21, 11g). «
6 IV Eine Rückzahlung der Antwortgebühr tritt ferner in den unter § 18 und § 21, Uf erwähnten
Fällen ein.
4% 8 10.
Telegramme 1 Der Absender eines Telegramms hat die Befugnis, dessen Vergleichung zu verlangen. *
mit Verglei= diesem Falle hat er vor der Adresse den Vermerk „Vergleichung“ oder — TC = niederzuschreiben. Ls
chung. ——3 ist dann von allen Anstalten, die bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu
vergleichen. 4#½
Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der Gebühr
für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. «-
.§11- . .
Empfangs- 1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der Bestellme
anzeigen. des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich angezeigt werde.