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# Wenn sie für Schiffe in See bestimmt sind, muß die Adresse außer den gewöhnlichen An-
aben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten.
die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen des Handelskodex an die
Festimmungsanstalt weiterbefördert, wenn das absendende Schiff es verlangt hat. Ist dieses Ver-
sangen nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch den Vorstand der Seetelegraphenanstalt
in die gewöhnliche Sprache übersetzt und in dieser weitertelegraphiert.
III Der Absender eines für ein Schiff in See bestimmten Telegramms kann bestimmen, wie
lange das Telegramm für das Schiff durch die Seetelegraphenanstalt bereitgehalten werden soll. In
diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk „X Tage“, wobei er die Zahl der Tage, den Auf-
gabetag des Telegramms eingerechnet, angibt. 1
Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom Absender an-
gegebenen Frist oder in Ermangelung einer solchen Angabe am 29. Tage Morgens nicht angekommen,
so gibt die Seetelegraphenanstalt dem Absender davon Kenntnis. Dieser hat die Befugnis, durch eine
telegraphisch oder auch mit der Post zu befördernde gebührenpflichtige Dienstnotiz (vgl. 8 22) von der
Seetelegraphenanstalt zu verlangen, daß sie sein Telegramm noch weiter während eines neuen Zeit-
raums von 30 Tagen für die Zustellung bereit hält, und so fort. Stellt der Absender kein solches
Verlangen, so wird das Lelegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet)
als unbestellbar zurückgelegt.
· IvDieGebÜhrfürTelegramme,diedurchVermittelungeinerSeetelegraphenanstaltmit
zchiffeninSeeausgewechseltwerden,beträgt80Pf.fürdasTelegramm.Siewirddennachden
sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesamtgebühr für die an Schiffe
in See gerichteten Telegramme wird vom Absender und für die von Schiffen kommenden Telegramme
vom Empfänger erhoben. ß 16
I Die nach Orten ohne Telegrapenanstalt gerichteten Telegramme werden von der äußersten
oder der vom Absender bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post oder durch Eilboten,
oder durch Post und Eilboten über die Telegraphenlinien hinaus weiterbefördert. -
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II Der Absender hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem gebühren-
pflichtigen Zusatze vor der Adresse anzugeben. Dieser Zusatz hat zu lauten: „Post“, „Eilbote“, „Eil-
bote bezahlt“ oder — XFP — ufsw. (vgl. 8§ 3, 1V). -
Ist keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-
Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn
die vom Absender angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
A. Weiterbeförderung mit der Post.
III Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist ber echtigt, sich der Post zu bedienen:
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist,
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch Eil-
boten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu bezahlen.
IV Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
a) wenn dies ausdrücklich vom Absender (vgl. unter u) oder vom Empfänger (vgl. § 13, v)
verlangt worden ist, = “
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht.
. v Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, also auch
olche, die postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt ohne Kosten für den
.3 und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch
gende Fälle: « . -
1. Telegramme, die als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit der
vor der Adresse niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ oder — PR -, oder,
sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerk „post-
lagernd eingeschrieben“ oder = GCPR = zu versehen; sie unterliegen, wenn die Briefe
innerhalb Deutschlands auszuhändigen sind, einer vom Absender zu entrichtenden Ein-
40*
Weiterbeft
derung.